Grillen, Pflanzen, Sichtschutz auf dem Balkon - Was ist erlaubt?

Die Sommersaison startet, die Mieter hübschen ihren Balkon auf und verlegen ihr Leben nach draußen. Doch was ist auf dem Balkon erlaubt? kautionsfrei.de klärt auf.

Balkonnutzung als Streitursache

kleiner Balkon eines blauen Hauses mit mehreren grünen Pflanzen

Wenn die Mieter sich aufgrund der Belästigung ihrer Nachbarn nicht mehr anders zu helfen wissen, bleibt ihnen häufig kaum eine andere Möglichkeit, als den Kontakt mit dem Vermieter zu suchen und sich bei ihm über die Störer zu beschweren. Insbesondere in den Sommermonaten, wenn der Balkon zur Freiluftwohnung wird, häufen sich die Anrufe bei den Vermietern.


Sowohl Mieter als auch Vermieter sind oft unsicher, in welchen Fällen man Rücksichtnahme erwarten kann bzw. wann man diese bei Nicht-Einhaltung einfordern darf und was man wiederum tolerieren muss. Wer die wichtigsten Rechte und Pflichten der Balkonnutzung kennt, kann sich selbst, seinem Vermieter und seinen Nachbarn eine Menge Ärgern ersparen.


Allgemein gilt: Der Balkon zählt zum gemeinschaftlichen und öffentlichen Raum und unterliegt gegenüber der Wohnung besonderen Bestimmungen. Als gängige Grenze zwischen dem öffentlichen und dem persönlichen Rechtsraum des Mieters wird die Balkonbrüstung gesehen. Dahinter bzw. darunter gelten dieselben Bestimmungen wie innerhalb der Wohnung.

Balkonnutzung – Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick

  • Pflanzen dürfen auf dem Balkon nicht so angebracht werden, dass sie herabstürzen können.
  • Bauliche Veränderungen jeglicher Art bedürfen der Erlaubnis des Vermieters.
  • Der Vermieter darf vertraglich eine einheitliche Außengestaltung vorschreiben. Das betrifft Dekorationen, Bepflanzungen, Sicht- oder Sonnenschutz sowie sonstige Dinge, die oberhalb der Balkonbrüstung sichtbar sind und worunter der Gesamteindruck des Hauses leiden könnte.
  • Auch im Sommer müssen die Regelungen die örtliche Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Während der Nachtruhe sollten Geräusche auf ein Minimum beschränkt und die Party nach drinnen verlegt werden.

Grillen auf dem Balkon

Die Deutschen sind Grillmeister und vor allem im Sommer wird gegrillt, was das Zeug hält. Grundsätzlich darf das Grillen auf dem Balkon nicht verboten werden; die Fläche darf „vertragsgemäß genutzt“ werden. Mittels Mietvertrag bzw. Hausordnung darf das Grillen allerdings aufgrund von Brandschutz untersagt werden, wenn dadurch Gefahren entstehen könnten. Dieses Verbot muss auch eingehalten werden, sonst droht die Kündigung (Bsp. LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Daher lieber vor dem Grillen den Mietvertrag checken. Diese Einschränkung gilt übrigens nicht für den Mietergarten; dieser ist nicht mit Balkon oder Terrasse zu vergleichen (AG Wedding, AZ. 10 C 476/89). Prinzipiell gilt immer: Es dürfen weder Rauch noch allzu penetrante Grillgerüche in die Wohnung des Nachbarn ziehen.

Mietminderung wegen häufigen Grillens bei den Nachbarn?

Nein. Grillen gilt als sozialüblich und muss daher in einem bestimmten Rahmen hingenommen werden. Nur die Lautstärke ist trotzdem wichtig. Allzu laut darf es nicht werden.


Eine allgemein gültige gesetzliche Grundlage zum Grillen auf dem Balkon gibt es in Deutschland nicht. Lediglich in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bestehen überhaupt gesetzliche Grundlagen, die das Grillen in den Sommermonaten regeln. Diesen Landesimmisionsschutzgesetzen zufolge ist das Grillen dann verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden, etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume. Bei Nicht-Einhaltung dieser Regelungen sind Bußgelder zu zahlen. Im BGB ist lediglich festgeschrieben, dass Nachbarn und Vermieter das Grillen im Garten dulden müssen, wenn dadurch nur eine unwesentliche Beeinträchtigung stattfindet. Wie diese genau definiert wird, bleibt unklar.


Auch in der Rechtsprechung sind sich die verschiedenen Landesgerichte uneins und deren Rechtsprechung beziehe sich zudem ausdrücklich auf Einzelfälle. Geregelt wird hier vor allem die Häufigkeit des Grillens.

Grillen auf dem Balkon – Wie oft ist zulässig?

  • Das Bayerische Landgericht hat nichts gegen fünf Grillabende pro Jahr einzuwenden
  • Das Landgericht Stuttgart erachtet drei Grillabende für ausreichend.
  • In Bonn sollte man zwei Tage vor dem eigentlichen Grillfest seine Nachbarn mit einem Aushang von dem Vorhaben in Kenntnis setzen (AG Bonn, AZ. 6C 545/96).
  • Ist die Häufigkeit nicht vom Landgericht geregelt, gibt es dazu oft Vorschriften im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung.

Und wo stellt man den Grill am besten hin?

Aus Sicherheitsgründen sollte der Grill nicht unter einen Sonnenschirm stehen; hier können sich gefährliche Gase wie z.B. Kohlenmonoxid ansammeln. Besser ist ein windgeschützter Platz mit einem Eimer Wasser daneben – für den Fall der Fälle. Der Grill sollte außerdem abseits von leicht entzündlichen Material und außer Reichweite von Kindern stehen.


Tipp der Redaktion: Mit ein bisschen Rücksicht steht Ihnen ein vergnüglicher Grill-Sommer bevor. Grillen Sie mit einem Elektro-Grill statt mit Holzkohle und warnen Sie die Nachbarn vor, wenn ein Grillabend ansteht. Dann können diese vorher ihre Fenster schließen und der Geruch bleibt draußen.

Darf man auf dem Balkon rauchen?

Grundsätzlich darf man das Rauchen auf dem Balkon nicht verbieten. Bezüglich der Frage, was genau erlaubt ist und wann die Belästigung der Nachbarn mit Zigarettenqualm zu weit geht, sind sich die Gerichte nicht einig:

  • Das Düsseldorfer Amtsgericht hat die fristlose Kündigung eines Rauchers durch die Vermieterin bestätigt und sah es als erwiesen an, dass der Zigarettenqualm die Nachbarn belästigt habe (Az.: 24 C 1355/13).
  • Das Landgericht Potsdam hat sich in einem ähnlichen Fall gegen die Kündigung ausgesprochen (Az.: 1 S 31/13).
  • Laut BGH soll das Rauchen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht länger uneingeschränkt zulässig sein. Fühlen sich nichtrauchende Mieter durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört, können sie durchsetzen, dass dieser das Rauchen in bestimmten Zeitabständen unterlässt ( BGH V ZR 110/14).

Party und Fußballfieber auf dem Balkon – Was darf der Mieter?

Dieser Sommer wartet wieder mit einem Fußballgroßereignis auf. Partys, Flaggen und Girlanden – Deutschland wird sich wieder einmal im Ausnahmezustand befinden. Doch wie viel Feiern ist auf dem eigenen Balkon erlaubt?

Flagge zeigen ist erlaubt

Ein Balkon im Deutschland-Look sieht man zu Europa- und Weltmeisterschaften im Fußball an fast jeder Ecke. Fahnen zählen für rund 32 Prozent der Deutschen zu den unverzichtbaren Fußball-Artikeln. Das Anbringen ist auf dem Balkon oder der Innenseite vom Fenster erlaubt. Der Nachbar darf dadurch allerdings nicht in seiner Sicht eingeschränkt werden. Weiterhin muss der Mieter darauf achten, dass keine Deko-Elemente vom Balkon herabfallen und so Passanten verletzen könnten. Für Schäden durch herabstürzende Gegenstände, bspw. an einem Auto, haftet der Mieter. Das Anbringen eines Fahnenmastes an der Fassade ist nicht erlaubt, da hier ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt.

Nachtruhe greift dennoch

Ausnahmezustand hin oder her – Auch wenn WM-Spiele spät ausgetragen werden, müssen sich Mieter an die Nachtruhe ab 22 Uhr halten. Danach muss man die Fernsehlautstärke und den Jubel beim Elfmeter-Schießen ein wenig herunterschrauben, wenn man keinen Polizeibesuch oder eine Anzeige wegen Ruhestörung riskieren möchte.

Plakatieren und Fensterverschönerung

Gute Nachricht: Das Plakatverbot greift nicht bei Fußballplakaten, sondern lediglich bei politischen oder polarisierenden Inhalten. Mit Postern oder Panini-Stickern der Nationalelf dürfen die Fenster also zugekleistert werden.

Balkonverschönerung – Was ist erlaubt?

Im Sommer wird der Balkon für viele zur kleinen Freizeitoase. Hier trifft man sich mit Freunden, betet die Sonne an oder entspannt mit einem Buch im Schatten. Urlaub auf Balkonien eben – Tag für Tag.


Dass man seinen Balkon entsprechend auch schön herrichten, bepflanzen und mit Möbeln bestücken möchte, versteht sich von selbst. Doch nicht alle Verschönerungen und Umbauten muss der Vermieter auch hinnehmen.

Balkonpflanzen

Das Befestigen von Blumenbehältnissen am Balkon gehört zum normalen Mietgebrauch einer Wohnung (LG München, Urteil vom 08.05.2001 - 13 S 2348/01). Beim Bepflanzen des Balkons gibt es jedoch Einiges zu beachten. Die wichtigsten Vorschriften sind:

  • Blumenkästen oder Blumentöpfe, die vom Balkon fallen und Passanten verletzen könnten müssen ordnungsgemäß gesichert werden.
  • Es muss sichergestellt werden, dass Töpfe und Kästen auch bei Sturm und starken Windböen standhalten und nicht herabstürzen können.
  • Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon, droht eine fristlose Kündigung.
  • Sind die Voraussetzungen zur Sicherheit erfüllt, dürfen die Blumentöpfe sowohl an der Innenseite als auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden ( Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2004, Az. 316 S 79/04).
  • Ein Rankgitter darf nur dann angebaut werden, wenn dadurch das Mauerwerk nicht beschädigt wird und die Pflanzen sich nicht zum Nachbarbalkon ausbreiten.
  • Der Mieter hat die Pflicht, rankende und hängende Pflanzen so weit zurückschneiden, dass darunter wohnende Nachbarn nicht gestört werden.
  • Beim Gießen bzw. dem Pflegen oder Beschneiden der Pflanzen sollte man darauf achten, den darunter liegenden Balkon nicht mit Wasser oder herabfallendem Pflanzenabfall zu verschmutzen. Für Verunreinigungen an den Balkonmöbeln kann der Nachbar beispielsweise Schadensersatz verlangen.

Balkon-Sichtschutz und Sonnenschutz

Sonnenschutz jeder Art darf auf dem Balkon aufgestellt, angebunden oder aufgespannt werden. Auch hier trägt der Mieter die Verantwortung dafür, dass auch bei stürmischerem Wetter nichts herunterfallen kann. Montagen zählen als bauliche Veränderung und bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. So müssen beispielsweise Markisen vom Vermieter genehmigt werden


Apropos Sonne: Je nachdem, wie nahe der nächste Balkon oder das Nachbarfenster liegen, sollte man FKK-Sonnen, Oben-Ohne-Räkeln und Liebesspiel an der frischen Luft lieber vermeiden. Der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland wies darauf hin, dass hier Rücksicht genommen und das allgemeine ästhetischen Empfinden beherzigt werden sollen. Wer nicht gern Rücksicht nimmt, dem flattert schnell eine Klage wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ins Haus.

Balkonmöbel und Dekoration

Balkonmöbel wie Tische, Bänke und Stühle können aufgestellt werden. Auch bei der Dekoration kann sich der Mieter weitgehend frei austoben.

Einzige Einschränkungen:

  • Der Nachbar darf sich durch die Dekoration nicht gestört fühlen. Klappernde Windspiele oder klingelnde Traumfänger erfordern entweder sehr geduldige Nachbarn oder sollten lieber in der Wohnung aufgehängt werden.
  • Ufert die Dekoration zu sehr aus, kann der Vermieter – sofern es eine entsprechende Klausel im Mietvertrag gibt – auf eine Vereinheitlichung aus ästhetischen Gründen bestehen.

Katzengitter und Wäschetrockner

Für das Anbringen von Katzengittern oder –netzen ist die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Selbst wenn die Sicherung angebracht werden kann, ohne zu bohren, wird das Erscheinungsbild des Hauses dauerhaft stark verändert. (Amtsgericht Neukölln, Aktenzeichen: 10 C 456/11).


Auch das Wäschetrocknen auf dem Balkon darf der Vermieter aus ästhetischen Gründen verbieten. Die Balkonbrüstung bildet dann die Obergrenze, über die der Wäscheständer nicht hinausragen darf.


Ob Grillen oder Bepflanzung, barbusiges Sonnen oder Wäschetrockner – bei der Balkonnutzung hängt das Streitpotential von der Wohnsituation und den Nachbarn ab. In einem Haus voller Studenten ruft tendenziell wohl keiner so schnell die Polizei, wenn eine Geburtstagsparty mal länger dauert als bis 22Uhr und wer einen uneinsichtigen Balkon hat, muss sich zum Sonnen nicht verhüllen. Andersrum sollte man sich überlegen, ob sich nicht die Anschaffung eines Elektrogrills lohnt, wenn man weiß, dass die Nachbarn besonders geruchsempfindlich sind. Und muss man wirklich keifend auf die Mittagsruhe hinweisen, wenn man selbst schon den nächsten Freiluft-Brunch mit Freunden plant? Gerade im Sommer, wenn man teilweise Seite an Seite mit seinen Nachbarn im Freien sitzt, lohnt es sich, mal ein bisschen mehr Rücksicht zu nehmen und dafür den Feierabend mit einem Bierchen auf dem Balkon statt mit einem Rechtsstreit oder vorwurfsvollen Blick von Nebenan zu verbringen.

Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2016

Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte, Ruhestörung & lärmbelästigung