Tür aufbrechen durch die Polizei - Was ist zu beachten?

Polizei bricht Tür auf - Wer zahlt den Schadensersatz?

silberne Türklinke einer Tür, die von der Polizei aufgebrochen wurde

Tür aufbrechen durch die Polizei - 2 Tatorte:

Tatort Rostock: Gegen Mieter A läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die Polizei will den Mieter A festnehmen und muss hierzu gewaltsam in die Wohnung eindringen.


Tatort Braunschweig: Es gibt den Verdacht einer Straftat gegen den Lebensgefährten der Mieterin C. Um den möglichen Täter ergreifen zu können, schreitet die Polizei zur Tat und öffnet die Wohnungstür der Mieterin C gewaltsam.

Tür aufbrechen durch die Polizei. Ergebnis: Eine kaputte Wohnungstür. Wer zahlt?

Beim Tatort Rostock wurde die Wohnungstür provisorisch von der Polizei repariert. Das Ermittlungsverfahren gegen Mieter A wurde eingestellt. Auf Grundlage des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) verlangte Mieter A die Kostenübernahme vom Land Mecklenburg-Vorpommern für die vollständige Instandsetzung der Wohnungstür.


Laut § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG werden aber nur diejenigen entschädigt, gegen die das Strafverfahren betrieben wird. Die Wohnungstür und andere beschädigte Gegenstände in der Wohnung gehören aber nicht dem Mieter A sondern dem Eigentümer der Wohnung. Die Ansprüche des Eigentümers müsste der Eigentümer selbst geltend machen (LG Rostock, Urteil v. 10.12.2010, 10 O 141/10).

Mietminderung wegen aufgebrochener Wohnungstür?

Der Mieter kann auf Grundlage von § 536a BGB auch keine Mangelbeseitigung vom Vermieter verlangen, da dieser den Mangel nicht zu vertreten hat. Dem Mieter bleibt hier aber noch der Weg der Mietminderung, sofern der Schaden so groß ist, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht mehr möglich ist. Dies kann aber im Streitfall dazu führen, dass die hinterlegte Mietkaution vom Vermieter benutzt wird, um fehlende Mieteinnahmen zu kompensieren.

Bei zu hohem Schaden kann der Eigentümer Schadensersatzanspruch haben

Anders beim Tatort Braunschweig: Der Einsatz der Polizei hat zu einer Beschädigung geführt, die der Allgemeinheit respektive der Strafverfolgung diente. Der Schaden an der Tür liegt aber oberhalb des Betrages, den die Gemeinschaft (der soziale Rechtsstaat) dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will.


Die Folgen des Polizeieinsatzes, vor allem der Schadensersatzanspruch seitens des Eigentümers, wurden vom Senat bestätigt. Dieser hat entschieden, dass dem Eigentümer entsprechender Schadensersatz zustehe, da ihm ein Sonderopfer abverlangt wurde (3 U 80/08, Beschlüsse vom 10.10.2008 und 12.11.2008).

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2014

Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte