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Mietbürgschaften und Zahlung auf erstes Anfordern – viel Lärm um Nichts

Zahlung auf erstes Anfordern: höchst umstrittene Klausel im Privatkundengeschäft. Prozesse der Auszahlungsprüfung verschiedener Anbieter gleichen sich.


Nein, Mietkautionen müssen nicht zwangsläufig in bar bei dem Vermieter hinterlegt werden und dort bis zum Auszug aus der Wohnung ein nahezu zinsloses Dasein fristen, ohne dass Vermieter oder Mieter etwas davon haben. Anbieter wie zum Beispiel kautionsfrei.de ermöglichen Mietern Kautionsbürgschaften, die sie mit einem jährlichen Beitrag von der großen Einmalzahlung entbinden und gleichzeitig dem Vermieter Sicherheit bieten, sollten Mietzahlungen ausfallen oder nach dem Auszug Schäden an der Wohnung entstanden sein.

In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff „Zahlung auf erstes Anfordern“ auf, der angeblich relevant wird, wenn die verbürgte Kaution angefordert wird. So soll der Bürge, also der Bürgschaftsversicherer, dem Vermieter die Kaution ohne jede Prüfung und ohne jede schlüssige Darlegung, ob überhaupt eine Verbindlichkeit seitens des Mieters besteht, auszahlen. Dies suggeriert schnellen, ungeprüften Geldfluss.

Eine trügerische Sicherheit: Sollte der Vermieter die Kaution zu Unrecht vom Versicherer gefordert haben, wird er im Zuge des späteren Rückgriffs die Kaution zurückerstatten müssen, was für ihn mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein kann. Auch für den Versicherer ist diese Form der Schadensbearbeitung nicht von Vorteil. Stellt er nach der „Zahlung auf erstes Anfordern“ fest, dass die Forderung nicht besteht, muss er sich das Geld von dem Vermieter wieder zurückholen und hat damit einen Schadenfall mehr in seinen Büchern. Verschiedene Gerichte haben wegen dieser voreiligen Praxis die Klausel im Privatkundengeschäft für nichtig erklärt. Mit der möglichen Folge, dass die gesamte Bürgschaft nichtig ist – der Vermieter gar keine Sicherheit hat.

Die Versicherungsbedingungen der Anbieter, die die „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ enthalten, zeigen, dass eine Auszahlung ohne jede Sachprüfung auch bei ihnen keineswegs vorgesehen ist. Wegen möglicher kostenintensiver und aufwändiger Konsequenzen für alle Beteiligten sieht das Prüfungsverfahren in der Praxis anders aus als versprochen. Dort gibt es Klauseln wie: „Dem Versicherungsnehmer wird jedoch die Möglichkeit gegeben, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen [...] bekannt zu geben und diese schriftlich glaubhaft zu machen [...]“.

Franz Rudolf Golling, Gründer und Geschäftsführer von kautionsfrei.de, setzt mit der R+V-Versicherung auf den transparenten Weg: „Wir verwenden keine fragwürdigen Klauseln, sondern zahlen die Kaution zügig aus, wenn die Anforderung kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist. Aus unserem großen Bestand an Verträgen hat sich bisher noch niemand darüber beschwert, die Kaution nicht erhalten zu haben.“

Hinweis: Mehr zum Thema Bankbürgschaft, Zahlung auf erste Anforderung sowie dem zugehörigen PDF-Dokument "Selbstschuldnerische Bürgschaft" finden Sie im Blogbeitrag

Von | Letzte Aktualisierung: 21. März 2011

Kategorie: Mietrecht

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