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Mietrecht: Lichterketten an Balkon und Fenstern - darf ich das einfach anbringen? Duftsprays in Mietshäusern - ist das erlaubt? Kerzen bei Advent und zum Weihnachtsfest - wie gefährlich ist offenes Feuer in der Wohnung? Feuerwerkskörper zu Silvester - wie gehe ich richtig damit um? Alle Antworten finden Sie im nachfolgenden Blogbeitrag.
Zum alljährlichen Weihnachtsfest schmücken die Deutschen ihr Zuhause besonders gern: Kerzen, Adventskränze und Schwibbögen gehen einher mit Lichterketten und allerlei blinkenden Flacker- und Blinklichtern. Besonders die recht kreativen Spielereien aus Fernost lassen die deutschen Weihnachtswohnzimmer hell erstrahlen. Jedoch ist nicht jeder in der Nachbarschaft ein Fan dieser weihnachtlichen Lichtattacken. Gerade Fensterschmuck führt oft zu Streit mit dem Vermieter oder den Nachbarn. Viele stellen sich daher folgende Fragen: Ist eine Aufforderung zur Beseitigung des Weihnachtsschmucks gerechtfertigt? Wie verhält es sich im Falle von Wohnungseigentum? Benötigt man die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer?
Weihnachtsdeko - des einen Freud, des anderen Leid. Eine gemietete Wohnung weihnachtlich zu schmücken ist generell erlaubt. Wer eine Lichterkette oder andere Dekorationsartikel anbringen möchte, braucht hierfür also keine weitergehende Genehmigung des Vermieters. Weihnachten ist ein traditionelles Brauchtum, zu welchem es üblich ist, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Dem Vermieter steht weder ein Verlangen auf Beseitigung der Lichterketten zu, noch darf er dem Mieter kündigen, weil ihm sein Weihnachtsschmuck nicht zusagt. (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09). Erfordert die Anbringung jedoch Eingriffe in die bauliche Substanz der Fassade, so ist der Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Zudem ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen: Leuchtende und blinkende Dekorationen sollten daher um 22 Uhr abgeschaltet werden.
Auch bei der Verzierung des Treppenhauses sollten Mieter dezent vorgehen. Werden beispielsweise im ganzen Haus weihnachtliche Duftsprays versprüht, müssen die Nachbarn das nicht hinnehmen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03). Adventskränze an der Wohnungstür sind jedoch gestattet.
Soll die Außenfassade des Mietshauses weihnachtlich verschönert werden, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Allerdings darf dieser nicht nach persönlichem Geschmack urteilen. Was zählt sind die Gegebenheiten vor Ort. Verziert die Weihnachtsdeko zum Beispiel den Hinterhof und ist von außen nicht ersichtlich, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit „schlechtem Aussehen“ begründen. Ist die Dekoration der Fassade sicher installiert, ohne die Außenwand zu beschädigen und Nachbarn zu stören, steht dem besinnlichen Weihnachtsschmuck grundsätzlich nichts im Wege.
Wer die heimische Wohnung sein Eigen nennt und mit bzw. in einer WEG (Wohnungseigentümergesellschaft) lebt, muss stattdessen auf das Urteil der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Das Landgericht Köln entschied am 11.02.2008, dass ein Wohnungseigentümer die Lichterkette auf dem Balkon entfernen müsse. Der Grund: Den anderen Wohnungseigentümern gefiel die festliche Beleuchtung überhaupt nicht, weshalb sie auf Beseitigung klagten. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, da in dem Anbringen der Lichterkette mit Hilfe von Kabelbindern und Tesafilm eine bauliche Veränderung des Hauses zu sehen sei. Eine solche Veränderung bedürfe immer der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Trotz immer höherer Sicherheitsstandarts ist die Zahl der Unfälle und Brände zwischen Weihnachten und Silvester immer noch sehr hoch. Kein Wunder: Kerzen am Christbaum, in Adventskränzen und Weihnachtspyramiden erfreuen sich jedes Jahr großer Beliebtheit. Das behagliche Licht und die gemütliche Atmosphäre versetzen Jung und Alt in festliche Stimmung und dienen als stimmungsvolle Untermalung der Feiertage. Die Brandgefahr ist hier jedoch nicht zu unterschätzen: Die durch die warme Wohnungsluft sehr trockenen Tannenzweige brennen in Sekundenschnelle lichterloh. Oft ist es pure Unachtsamkeit, häufig auch Unwissenheit, die jedes Jahr vielen Menschen das Haus, die Wohnung, die Gesundheit oder gar das Leben kosten.
Mit „Oh du Fröhliche“ ist es in der Weihnachtszeit nur allzu schnell vorbei, wenn die liebevoll arrangierte Weihnachtsdekoration plötzlich Feuer fängt. Dass dies keine Seltenheit ist, zeigt die Statistik vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): In der Weihnachtszeit 2012 gab es allein 11.000 versicherte Brände, deren Ursache brennende Adventskränze und Weihnachtsbäume waren. Um die eigene Wohnung oder das Haus vor derlei Gefahren zu schützen, reichen oft schon wenige Vorkehrungen aus. Wir haben die wichtigsten zusammengefasst:
Auch zu Silvester wird die Feuerwehr Jahr für Jahr zu zahlreichen Einsätzen gerufen. Das unbedarfte Hantieren mit Knallkörpern und Raketen kann Verletzungen aber auch Brände verursachen und damit zur lebensbedrohlichen Gefahr werden. Daher sollte das explosive Material nicht unterschätzt werden. Wer sich die Risiken bewusst macht und mit Bedacht handelt, rutscht gesund ins neue Jahr.
Den aktuellen Stand zu Rechten und Pflichten zur Rauchmelderausstattung in den jeweiligen Bundesländern findet ihr hier:
Wer grundsätzliche Sicherheitsvorkehrungen beachtet, kann bereits eine Menge Gefahren im Keim ersticken. Passieren kann aber trotzdem etwas. Ein Brand lässt nur wenig Handlungsspielraum, sodass es im Notfall erforderlich ist, sich innerhalb kürzester Zeit vor den Flammen und den damit einhergehenden giftigen Gasen in Sicherheit zu bringen. So genügen schon 100 Gramm verkohlter Kunststoff, wie beispielsweise eines TV-Gerätes, um eine Wohnung mit 85 Quadratmetern komplett zu verrauchen. Die Folge: Bewusstlosigkeit und Verätzungen der Lunge. Selbst wenn es gelingt, sich ins Freie zu retten, kann eine solche Vergiftung dem Brandopfer das Leben kosten.
Am besten kann man sich davor mit Rauchmeldern schützen. Sie sind bereits für wenig Geld im Handel erhältlich und alarmieren im Notfall. Mit ihrer schrillen Sirene, deren Lautstärke (mindestens 85 Dezibel) mit der eines Presslufthammers gleichzusetzen ist, reißen sie den Bewohner aus dem Schlaf. Auf seinen Geruchssinn kann man sich dabei nämlich nicht verlassen, denn dieser macht in der Tiefschlafphase Pause.
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 02. Dezember 2013
Kategorie: Wohnen & einrichten, MieterrechteÄhnliche Beiträge