Hilfsarbeiten, die Mieter machen müssen

Hilfsarbeiten: Schnee schippen, Treppen putzen, Rasen mähen - Was muss der Mieter machen?

große Rasenfläche von oben fotografiert mit einem Mann, der gerade Rasen mäht und als Mieter Hilfsarbeiten leistet.
Ob Unkraut jäten oder Rasenmähen: Einige Hilfsarbeiten muss der Mieter übernehmen. © kautionsfrei.de

Diese Hilfsarbeiten muss der Mieter übernehmen

Ein Mietshaus verlangt viel Pflege. Für die Sauberkeit des Hauses sowie das Abwenden von Gefahren ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich. Da aber viele anfallende Arbeiten dem Gemeinwohl der Mieter dienen, ist es möglich, kleinere Hilfsarbeiten auf die Bewohner des Hauses umzulegen. Dazu zählen:

  • Regelmäßiges Putzen des Treppenhauses, wodurch alltägliche Verschmutzungen beseitigt werden.
  • Kleinere Gartenarbeiten, wie Laub entfernen, Rasen mähen und Unkraut zupfen, falls das Mietshaus einen Gemeinschaftsgarten oder anschließende Grünanlagen besitzt.
  • Sowie der etwas aufwendigere Winterdienst. Die kalte Jahreszeit erfordert besondere Aufmerksamkeit, da das Gelände rund um das Haus immer gefahrlos betretbar sein muss. Dafür ist es erforderlich Schnee und Eis zu entfernen und glatte Wege zu streuen.

Hilfsarbeiten für Mieter: Feste Regelung im Mietvertrag festhalten

Wichtig ist, dass die Regelung über die Ausführung von Hilfsarbeiten entweder ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgeschrieben wird. Nur dann sind die Bewohner verpflichtet der Vereinbarung nachzukommen.

Ein allgemeiner Aushang im Treppenflur genügt dafür nicht. Was die Art der Hilfsdienste anbelangt, dürfen dieseweder hohe Kosten verursachen, noch allzu starre Regeln, was die Häufigkeit betrifft, beinhalten und kein Fachwissen der Mieter erfordern.

Sollte ein Mieter sich weigern, die Hilfsdienste zu verrichten, ist der Eigentümer berechtigt auf die Erfüllung des Vertrags zu klagen. Kommt der Mieter auch dann der Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter einen externen Dienstleister mit der Ausführung der Tätigkeiten beauftragen und die dabei entstehenden Ausgaben in Form von Betriebskosten auf den sich weigernden Mieter umlegen.

 

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 19. September 2014

Kategorie: Mietrecht, Pflichten als mieter