Kein Anspruch auf leisen Teppich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem beachtenswerten Urteil einem Wohnungseigentümer erlaubt, den vorhandenen Teppichboden durch modernes Parkett zu ersetzen, obwohl dadurch eine höhere Trittschallbelastung für die Nachbarn entsteht. Ausschlaggebend ist laut der höchstrichterlichen Entscheidung der Grenzwert für Trittschall, der gegolten hat, als das jeweilige Haus gebaut wurde.
Auswirkungen auch für Mieter
Dieses Urteil bestätigt ein vorangegangenes Urteil der unteren Instanz und betrifft hauptsächlich einen Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern. Aber es hat auch Auswirkungen auf die Ansprüche von Mietern. Denn es nimmt ihnen in vergleichbaren Fällen unter Umständen das Argument, die Miete mindern zu können, wenn sie sich durch eine hohe Trittschallbelastung von Nachbars neuem Parkett gestört fühlen.
Der Fall
Ein Rentnerpaar aus Travemünde an der Ostsee ging bis vor den BGH in Karlsruhe, weil es mit der Trittschallbelastung aus der Wohnung über ihnen nicht einverstanden war. Zu Beginn ihres Wohnverhältnisses hatte es diese Belastung nämlich nicht gegeben. Die Appartements in dem Hochhaus von 1970 waren ursprünglich alle mit zeitgemäßem Teppichboden ausgestattet. Doch der in die Wohnung über ihnen eingezogene, neue Wohnungseigentümer hatte 2006 den alten Bodenbelag gegen modernes Parkett austauschen lassen. Dadurch kam es in der Folge aus Sicht der Rentner zu einer unzumutbaren Lärmerhöhung. Sie verklagten den Nachbarn darauf, in seiner Wohnung wieder Teppichboden verlegen zu lassen.
DIN 4109 in jeweiliger Fassung
Das zuerst mit der Sache betraute Amtsgericht Lübeck verurteilte den besagten Wohnungseigentümer tatsächlich dazu, in seinem Appartement statt des Parketts wieder Teppichboden verlegen zu lassen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Einhaltung der heutigen Trittschallgrenzwerte nach DIN 4109 die ursprüngliche Ausstattung der Wohnungen mit dem dämpfenden Bodenbelag erfordern.
Das mit dem Berufungsverfahren befasste Landgericht Itzehoe wies hingegen die Klage mit der Begründung ab, dass nicht die heutigen, sondern die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes um 1970 geltenden Grenzwerte einzuhalten sind. Auch wenn diese damals wesentlich höher lagen als heute. Entscheidend sei, dass die in der einstigen Ausgabe von DIN 4109 geltenden 63 Dezibel durch die Verwendung von Parkett nicht überschritten wurden. Deshalb hielt das Landgericht die Lärmbelastung für das Rentnerpaar für zumutbar. Dem hat der V. Senat des BGH nun bei seiner Abweisung der Klage des Rentnerpaares zugestimmt (vgl. BGH V ZR 73/14).
Schallschutz durch Bauteile und nicht durch Gestaltungselemente
In seiner Entscheidung stellt der BGH ausdrücklich klar, dass die Auswahl eines Bodenbelags der Gestaltung des Eigentums und damit dem Belieben des Eigentümers zugeordnet werden muss. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Haus verbauten Bauteile gewährleistet werden. Und hierfür gelten die Bestimmungen aus der Bauzeit. Werden diese eingehalten, entfällt der Klageanspruch. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung des BGH, ist davon auszugehen, dass dies in Zukunft auch für Mieter gilt.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 25. März 2015
Kategorie: Mietrecht, Ruhestörung & lärmbelästigung