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Damit die EM nicht zum Kündigungsgrund wird - Was das Mietrecht zu EM-Deko, Grillen & Co. sagt

Der Anpfiff zur EM ist erfolgt und jeder Fan möchte seinen Beitrag dazu leisten, die eigene Nation zu unterstützen. Von Trikots über Fahnen bis hin zu Girlanden in den Nationalfarben – der Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt. Allerdings setzt das Mietrecht der Dekofreude Grenzen. Worauf Mieter bei ihrer Fanausrüstung wie auch beim Fußballschauen achten müssen, wissen die Experten der plusForta GmbH (kautionsfrei.de).


Der Fan bestimmt die Deko in der Wohnung.

Wohnt man allein, hat man freies Spiel und kann die gesamte Wohnung in Nationalfarben tauchen. Die freie Gestaltung der eigenen vier Wände fällt unter das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (APR, Art. 2 Abs. 1 GG). Einzig der Beziehungspartner oder der Mitbewohner könnte hier ein Veto einlegen; der Vermieter hat kein Mitspracherecht. Das schließt auch die Innenseite des Fensters ein. Voraussetzung dafür ist, dass man andere Menschen mit den aufgehängten Konterfeis nicht beleidigt.

Über den „Balkonschmuck“ entscheidet der Vermieter.

Auch wenn der Balkon zur Wohnung gehört, kann der Mieter ihn nicht nach Herzenslust so gestalten, wie es ihm beliebt. Veränderungen am Äußeren des Hauses bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Soll beispielsweise extra eine Konstruktion für die Anbringung einer Fahne montiert werden, ist seine Erlaubnis erforderlich. Bei Dekorationen, die über die Balkonbrüstung hinausgehen, hat der Vermieter ebenfalls ein Wörtchen mitzureden (AG Köln, Az. 212 C 124/98). Man sollte also davon absehen, im Außenbereich mit riesigen Plakaten zu provozieren, um auch nach der EM noch ein schönes und harmonisches Zuhause zu haben. Wenn der Eigentümer es dem Mieter erlaubt, seinem Fantum auf dem Balkon zu frönen und auch die Nachbarn nichts einzuwenden haben, ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Devotionalien bei Wind und Wetter nicht herabstürzen und Passanten verletzen können (AG München, Az. 271 C 23794/2000).

Grillen gehört zum Fußballvergnügen!

Bevor man allerdings den Holzkohlegrill anschmeißt, sollte man den Mietvertrag gründlich lesen. Darin darf mit Verweis auf den Brandschutz das Brutzeln auf dem Balkon untersagt werden. Hält der Mieter sich nicht daran, droht ihm die Kündigung (Bsp. LG Essen, Az.: 10 S 438/01).  Fehlt diese Klausel, ist gegen das Grillen auf dem Balkon nichts einzuwenden. Man sollte jedoch Rücksicht auf die Nachbarn nehmen, die sich durch dauerhaften Rauch während der Europameisterschaft belästigst fühlen können. Alternativ sollte man über einen Elektro- oder Gasgrill nachdenken, bei dem die Rauchentwicklung weitaus geringer ist. Außerdem freuen sich vielleicht auch die Nachbarn darüber, nicht nur vom köstlichen Aroma angelockt zu werden, sondern auch auf eine Bratwurst oder ein Stück Fleisch eingeladen zu werden.

Keine (oder lieber leise) Jubelschreie nach 22 Uhr!

Die Nachtruhe macht auch zur EM keine Pause, sodass man sich bei einem Torsegen nach 22 Uhr mit Freudenfeiern zurückhalten muss, um die Nachbarn nicht zu stören (§ 9 LImschG). Am einfachsten ist es, sich vorab mit ihnen abzustimmen, ob sie vielleicht auch Fußball schauen. Wenn in der Nachbarschaft ebenfalls Fans wohnen, lässt es sich hemmungslos freuen und jubeln.

„Auch wenn große Fußballturniere jedes Mal eine Art gefühlter Ausnahmezustand sind, kennt das Mietrecht in dieser Hinsicht keine Sonderregelungen. Um Auseinandersetzungen mit den Nachbarn und dem Vermieter zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung zu werfen und anschließend das Gespräch mit anderen Mietern zu suchen, um zu klären, ob Verständnis für die EM-Fanfeierei vorhanden ist. Wenn nicht, sollte man die Spiele lieber beim Public Viewing verfolgen und die Nachbarn schonen“, rät Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH (kautionsfrei.de).  

 

Von | Letzte Aktualisierung: 15. Juni 2016

Kategorie: Mietrecht

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