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Genuss statt Verdruss: Auf dem Balkon ist Rücksichtnahme ein Muss

Der Sommer kann kommen und mit ihm das bunte Leben auf dem Balkon. kautionsfrei.de klärt über Rechte und Pflichten auf dem Balkon auf.

Mit den ersten Sonnenstrahlen und Temperaturen von über 20 Grad wächst die Lust darauf, sich im Freien aufzuhalten. Glücklich ist der derjenige, der einen Balkon sein Eigen nennt. Da wird im Frühjahr geputzt und gewienert, gepflanzt und dekoriert, sodass innerhalb kurzer Zeit die reinste Outdoor-Oase entsteht. Allerdings geht die Nutzung wie auch die Gestaltung des Balkons mit einigen Rechten und Pflichten einher. Die Immobilienexperten von kautionsfrei.de (plusForta GmbH) haben die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die man beachten muss, um Auseinandersetzungen mit den Nachbarn oder dem Vermieter von vornherein zu vermeiden.

Pflanzen – gewusst wie

Grundsätzlich kann niemand dem Hobbygärtner vorschreiben, welche Pflanzen seinen Balkon zieren sollen. Wichtig ist es allerdings darauf zu achten, dass die Töpfe auf dem Balkon so befestigt sind, dass sie auch bei Sturm nicht herabstürzen können. Das Anbringen eines Rankgitters ist gestattet, solange die Pflanzen nicht das Mauerwerk beschädigen und sich nicht ihren Weg zum Nachbarbalkon bahnen. Andere Bewohner könnten sich durch herabfallende Blätter gestört fühlen.

Besteht der Wunsch, Blumenkästen an der Balkonbrüstung anzubringen, lohnt ein Blick in den Mietvertrag. Ist darin eine einheitliche Außengestaltung vorgesehen, muss der Mieter sich daran halten und die Dekoration dem Geschmack des Eigentümers unterordnen. Aber auch wenn es keine derartigen Vorgaben gibt, sollte man darauf achten, dass durch die florale Dekoration der Gesamteindruck des Hauses nicht beeinträchtigt wird.

Balkone in einer Stadt
Den Sommer auf dem Balkon kann man mit Rücksichtnahme gut genießen.

Luftgetrocknete Wäsche

Wer ohne Rücksicht auf Verluste einfach seinen vollen Wäscheständer auf dem Balkon postiert, muss unter Umständen mit einem Anruf des Vermieters rechnen. Denn er kann dies vertraglich verbieten. Ist dem so, dürfen Mieter ihre Wäsche nur dann zum Trocknen aufhängen, wenn der Wäscheständer nicht über die Balkonbrüstung hinausragt.  


Grillen und Feiern

In diesem Jahr steht wieder die Fußballweltmeisterschaft an. Wenn das Wetter keinen Strich durch die Rechnung macht, muss man auf Deutschlands Balkonen mit einem vermehrten Grillaufkommen rechnen. Hierbei sollten Barbecue-Fans sich nicht rücksichtslos verhalten, sondern einkalkulieren, dass die Nachbarn sich gegebenenfalls durch den entstehenden Rauch belästigt fühlen.

Die Gerichte sind sich uneinig, wie häufig pro Jahr maximal auf dem Balkon gegrillt werden darf. Während das Bayerische Landgericht fünf Grillabende für zumutbar hält, meint das Landgericht Stuttgart, dass drei mal Grillen pro Jahr vollkommen ausreichend ist. Das Amtsgericht Bonn rät zusätzlich, die Nachbarn 48 Stunden vorher zu informieren. Auf Nummer sicher geht, wer auf einen Elektrogrill setzt. Dabei geht zwar das besondere Grillvergnüngen verloren, aber auch die Rauch- und Geruchsbelästigungen bleiben aus.

Selbstverständlich macht das Fußballgucken wie auch das Brutzeln in Gemeinschaft mehr Spaß. Freunde in die heimische Outdoor-Location einzuladen ist zulässig, allerdings herrscht ab 22 Uhr Nachtruhe. Am besten ist es, wenn man vor den Spielen draußen grillt und dann zum Fußball-Gucken in die Wohnung wechselt, um andere mit Jubelrufen nicht zu stören. 

Rauchen auf dem Balkon

Auch wenn es den Nachbarn nicht gefällt, so müssen sie aktuell den beim Rauchen entstehenden Qualm dulden. Dieses Thema beschäftigt im Augenblick jedoch mehrere Gerichte: Während das Düsseldorfer Amtsgericht (Az.: 24 C 1355/13) eine fristlose Kündigung eines Mieters aufgrund des blauen Dunstes bestätigt hatte, wollen Rauchgegner aus dem Havelland nicht akzeptieren, dass das Landgericht Potsdam ihre Klage gegen die qualmenden Nachbarn abgewiesen hat (Az.: 1 S 31/13). Nun soll der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden, ob die Raucher nur noch zu festgelegten Zeiten ihrem Laster nachgehen dürfen. Im Augenblick ist noch nicht absehbar, wie dieses Thema zukünftig geregelt sein wird.

Update: Zum aktuellen Gerichtsurteil.

Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2014

Kategorie: Wohnungsmarkt

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