Der Einzug des Partners in eine bestehende Wohnung bringt neben der Vorfreude auch einige wichtige rechtliche und organisatorische Schritte mit sich. In diesem Artikel erklären wir, worauf Mieter achten sollten, welche Genehmigungen erforderlich sein können und wie man den Vermieter am besten informiert, um den Einzug reibungslos zu gestalten.
Planung des Zusammenzugs: Gemeinsame Absprachen
Bevor die rechtlichen und organisatorischen Details geklärt werden, sollte man als Paar wichtige Themen im Vorfeld besprechen:
- Finanzielle Aufteilung: Wie sollen die Miet- und Nebenkosten geteilt werden? Wird alles 50/50 aufgeteilt oder orientiert sich die Verteilung an den jeweiligen Einkommen?
- Raumnutzung: Wie wird der verfügbare Platz in der Wohnung gerecht aufgeteilt? Soll die Einrichtung angepasst oder erneuert werden?
- Zukunftspläne: Zieht der Partner dauerhaft ein, oder ist es eine Übergangslösung? Wie sieht die langfristige Wohnsituation aus?
- Arbeitsverteilung/Haushaltsplan: Wer übernimmt welche Verantwortlichkeiten? (Hausarbeit, Verträge) Teilen Sie Aufgaben und Kosten fair auf, um Streit zu vermeiden.
- Möbel und Einrichtung: Stellen Sie sicher, dass genügend Platz für die Sachen des Partners vorhanden sind und überlegen Sie, welche Möbelstücke eventuell ersetzt oder neu angeschafft werden müssen.
Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel “Zusammenziehen mit dem Partner: Worauf sollte man achten?”
Welche Genehmigungen und Formalitäten sind notwendig?
Wenn der Partner in eine bereits gemietete Wohnung einzieht, gibt es verschiedene Genehmigungsschritte, die zu beachten sind. Grundsätzlich muss der Vermieter über den Einzug informiert werden. Je nach Vertragskonstellation können unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden.
Wohnungsgeberbestätigung
Nach dem Einzug muss der Partner sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Hierfür ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich, die der Vermieter oder der Hauptmieter ausstellen muss. Diese Bestätigung dokumentiert, dass der Partner offiziell in der Wohnung lebt. Eine Vorlage zur Wohnungsgeberbestätigung kann in der Regel online heruntergeladen werden.
Zustimmung des Vermieters
Beim Einzug in die Wohnung des Partners oder der Partnerin ist die Zustimmung des Vermieters, insbesondere bei einem Einzelmietvertrag, von Bedeutung. Ist nur eine Person Mieter der Wohnung, muss der Vermieter darüber informiert werden, dass eine weitere Person einzieht. Diese Zustimmung darf in der Regel nur verweigert werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel die Überbelegung der Wohnung oder Anzeichen, die den Hausfrieden massiv stören würden.
Keine Erlaubnis des Vermieters ist bei dem Einzug notwendig von:
- Ehepartner
- eingetragener Lebenspartner
- Kinder (inkl. Stiefkinder)
- Enkel
- unter Umständen Eltern
Wichtig: Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, besteht dennoch die Pflicht, den Vermieter über den Einzug des Partners zu informieren.
Mietkaution und Versicherungen
Ein großer Vorteil des Zusammenziehens ist die Möglichkeit, Kosten zu teilen. So können beispielsweise zwei separate Hausrats- oder Haftpflichtversicherungen zu einer gemeinsamen zusammengelegt werden. Wichtig ist dabei, der Versicherung die neuen Gegebenheiten, wie den hinzugekommenen Partner, mitzuteilen.
Auch bei der Mietkaution lässt sich Geld sparen. Statt den vollen Betrag für die Kaution zu hinterlegen, kann man diese Kosten gemeinsam tragen oder eine alternative Lösung wie eine Mietkautionsbürgschaft in Betracht ziehen. So bleibt mehr Geld für die Einrichtung des gemeinsamen Zuhauses.
Verschiedene Szenarien: Wie kann der Partner in die Wohnung aufgenommen werden?
Es gibt verschiedene Wege, den Partner rechtlich in das Mietverhältnis zu integrieren. Jede Option bringt dabei ihre eigenen Vorzüge und Herausforderungen mit sich.
Der Partner wird zweiter Hauptmieter
Wenn der Partner als gleichberechtigter Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden soll, muss dies vertraglich geregelt werden. Hierbei wird der bestehende Mietvertrag angepasst, sodass beide Partner als Hauptmieter eingetragen sind. Dies hat den Vorteil, dass beide die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter haben. Allerdings bedeutet das auch, dass beide im Falle von Mietrückständen oder Vertragsverletzungen gemeinsam haften. Um das Ganze in die Wege zu leiten, sollte der aktuelle Mieter schriftlich um die Anpassung des Mietvertrags bitten . Die Musterforlage finden sie hier.
Vorteile:
- Beide Partner sind gleichberechtigt.
- Langfristige Sicherheit für beide Parteien.
Nachteile:
- Beide haften für die Miete, auch wenn einer ausziehen sollte.
- Der Auszug eines Partners ist komplexer.
Der Partner wird Untermieter
Eine weitere Option ist, dass der Partner als Untermieter in die Wohnung einzieht. In diesem Fall bleibt der Hauptmieter alleine gegenüber dem Vermieter verantwortlich, während der Partner durch einen Untermietvertrag abgesichert wird. Diese Variante eignet sich vor allem für Paare, die das Zusammenleben erst einmal testen wollen oder wenn der Partner möglicherweise nur temporär einzieht. Auch hier sollte der Vermieter um die Erlaubnis für die Untervermietung gebeten werden.
Vorteile:
- Flexibler bei einem möglichen Auszug.
- Der Hauptmieter behält die volle Kontrolle über das Mietverhältnis.
Nachteile:
- Der Untermieter hat weniger Rechte.
- Eventuell zusätzliche Genehmigung des Vermieters notwendig.
Der Partner wird als zusätzlicher Bewohner ohne Mietvertrag aufgenommen
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Partner als bloßer Bewohner in der Wohnung gemeldet wird, ohne dass der Mietvertrag angepasst oder ein Untermietverhältnis eingegangen wird. Der Partner hat in diesem Fall keine Rechte gegenüber dem Vermieter, ist aber offiziell als Bewohner der Wohnung registriert. Um auf der rechtlichen Seite sicher zu sein, sollte der Vermieter schriftlich über den Einzug informiert werden.
Vorteile:
- Kein rechtlicher Aufwand.
- Der Partner kann einfach wieder ausziehen, ohne vertragliche Verpflichtungen.
Nachteile:
- Keine Absicherung des Partners.
- Der Hauptmieter trägt alleine die Verantwortung.
Mustervorlage: Anfrage an den Vermieter
Hier eine Vorlage für die schriftliche Anfrage an den Vermieter, wenn der Partner als zweiter Hauptmieter oder Untermieter aufgenommen werden soll.
Musterschreiben für einen zusätzlichen Bewohner
Hier eine Vorlage für die schriftliche Anfrage an den Vermieter, wenn der Partner als zusätzlicher Bewohner aufgenommen werden soll.
Wann wird der Partner vom Gast zum Mitbewohner?
Als Mieter darf man grundsätzlich so oft und so lange Besuch empfangen, wie man möchte, ohne dafür die Erlaubnis des Vermieters einholen zu müssen. Es kommt jedoch der Punkt, an dem ein Gast rechtlich gesehen zum Mitbewohner wird. Viele Gerichte haben entschieden, dass nach einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen das Besuchsrecht ausgeschöpft ist und man den Vermieter informieren sollte.
Spätestens nach drei Monaten gilt der Gast als zustimmungspflichtiger Mitbewohner, selbst wenn es ursprünglich nur als längerer Besuch gedacht war. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist es daher ratsam, den Vermieter frühzeitig in solche Pläne einzubeziehen.
Rechtliche Konsequenzen bei nicht Einholung der Zustimmung des Vermieters
Lässt ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einen Dritten in die Wohnung einziehen, kann dies zu ernsthaften Problemen führen. Gemäß § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) könnte dies als unerlaubte Überlassung der Wohnung angesehen werden, was eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. In solchen Fällen drohen dem Mieter Konsequenzen wie eine Abmahnung, eine Unterlassungsklage und im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung.
Einzug des Partners: Hat der Vermieter das Recht, die Miete zu erhöhen?
Wenn der Partner in eine bereits bestehende Wohnung einzieht, stellt sich oft die Frage, ob der Vermieter dies zum Anlass nehmen kann, die Miete zu erhöhen. Theoretisch ist das möglich, allerdings gibt es klare rechtliche Grenzen. Laut § 553 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf der Vermieter die Miete anpassen, wenn ihm der zusätzliche Bewohner nur unter dieser Bedingung zumutbar wäre. In der Praxis kommt diese Regelung jedoch selten zur Anwendung.
Der Grund dafür ist, dass es schwer zu argumentieren ist, warum der Einzug eines Partners, beispielsweise in eine Zweizimmerwohnung, unzumutbar sein sollte, wenn statt einer Person nun zwei dort leben. Der Vermieter kann die Miete ohnehin nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Zusätzlich muss eine Erhöhung mindestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder dem Mietbeginn liegen.
Was der Vermieter jedoch direkt anpassen kann, sind die Betriebskostenvorauszahlungen. Da mehr Personen in der Wohnung in der Regel zu einem höheren Verbrauch führen, kann hier eine Erhöhung durchaus gerechtfertigt sein.
Fazit
Der Einzug des Partners in eine bestehende Wohnung erfordert eine klare Kommunikation und Abstimmung sowohl mit dem Partner als auch mit dem Vermieter. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Partner rechtlich in die Wohnung integriert werden kann, von der Aufnahme in den Mietvertrag bis hin zur Untervermietung. Wichtig ist, frühzeitig alle Formalitäten zu klären und sicherzustellen, dass alle Beteiligten mit den getroffenen Regelungen einverstanden sind.
Ein erfolgreicher Umzug hängt letztlich von guter Planung, rechtlicher Klarheit und einer offenen Kommunikation ab.
Von | Letzte Aktualisierung: 26. September 2024