Mythos mieten - kautionsfrei.de deckt die größten Irrtümer auf
Die Hälfte aller Deutschen lebt in Mietwohnungen. Obwohl sie eigentlich
Experten auf diesem Gebiet sein sollten, gibt es nach wie vor einige Irrtümer
rund um das Thema Mieten, die sich hartnäckig in den Köpfen festgesetzt
haben.
Um mit den Missverständnissen aufzuräumen, was im Mietverhältnis möglich
ist und was eben nicht, hat kautionsfrei.de die zehn größten
Miet-Mythen zusammengestellt und erklärt, was es damit auf sich hat:
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Der Vermieter darf das Grillen verbieten! Das darf er
tatsächlich. Wenn es keine vertragliche Vorgabe gibt, sollte man sich auf
sein Gefühl verlassen. Dabei ist es wichtig, sich mit den Nachbarn
auszutauschen und Grillparties anzukündigen, damit das Verhältnis
untereinander dadurch nicht belastet wird.
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Untermieter sind verboten! Dabei ist zu unterscheiden, ob
die Wohnung teilweise (nur ein Zimmer) oder komplett untervermietet wird.
Bei der kompletten Untervermietung braucht es die Zustimmung des
Vermieters. Kann man sich den vollständigen Mietpreis nicht mehr leisten,
hat man sogar Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, dass noch jemand
in die Wohnung einziehen darf. Neue Lebenspartner müssen immer als
Untermieter akzeptiert werden.
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Ist die Wohnqualität beeinträchtigt, kann man die Miete
kürzen! Das ist richtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
Vermieter etwas dafür kann oder nicht.
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Nachts darf nicht geduscht werden! Natürlich sollte man
Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und davon absehen, zu späterer Stunde
die Waschmaschine laufen zu lassen. Nachts zu duschen, ist aber erlaubt und
vor allem für Schichtarbeiter oder für jene, die früh aufstehen müssen
unverzichtbar. Das gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
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Bis zu zwei Parties pro Jahr sind erlaubt! Es gibt kein
Gesetz, das vorschreibt, wie oft man im Jahr feiern darf. Unter Einhaltung
der Nachtruhe sind zwei Parties kein Problem. Insbesondere in den
Sommermonaten sollten Parties ab 22 Uhr aber nach drinnen verlegt werden.
Sollte ein Nachbar wegen Ruhestörung die Miete kürzen, muss der Ruhestörer
dafür aufkommen.
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Wer drei Nachmieter vorschlägt darf fristlos kündigen!
Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn es einen triftigen
Grund dafür gibt, zum Beispiel wenn eine gesundheitliche Gefährdung von der
Mietsache ausgeht. Will man bei einer fristgemäßen Kündigung früher
ausziehen, besteht die Möglichkeit, dem Vermieter Nachmieter vorzuschlagen.
Allerdings muss dieser keinen davon akzeptieren, so dass Mieter unter
Umständen nicht früher aus der Wohnung rauskommen beziehungsweise doppelte
Mietzahlungen in Kauf nehmen müssen.
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Kleinere Reparaturen zahlt der Mieter aus eigener Tasche!
Gibt es keine andere Regelung, müssen auch kleine Reparaturen vom Vermieter
getragen werden. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag beinhaltet
Informationen darüber, bis zu welchem Betrag der Mieter die Kosten
übernehmen muss.
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Der Mieter darf die Wände streichen wie er will! Jedem ist
freigestellt, welche Wandfarbe er für die Wohnung auswählt. Allerdings muss
die Mietsache bei Auszug weiß übergeben werden, auch wenn der Vertrag keine
Schlussrenovierung vorsieht. Die Wohnung ist so zu hinterlassen, wie es der
allgemeine Geschmack will.
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Bei Eigenbedarf muss der Mieter ausziehen! Diese Form der
Eigenbedarfskündigung ist nur dann möglich, wenn sie begründet ist. Soll
beispielsweise einer Familie mit kleinen Kindern, die an die Umgebung
gewöhnt, oder älteren Menschen, denen kaum noch ein Umzug zuzumuten ist,
aus Eigenbedarf gekündigt werden, muss abgewogen werden, wer das größere
Interesse daran hat, die Wohnung für sich zu beanspruchen. In besonderen
Härtefällen können Mieter sogar vor Gericht ziehen.
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Der Mieter muss eine Mietkaution zahlen! Laut Gesetz muss
der Mieter keine Mietkaution
bezahlen. Der Vermieter kann aber drei Monatsmieten zur Absicherung
seiner Mietsache verlangen. Diese muss er getrennt von seinem
Privatvermögen anlegen und verzinsen. Ist das Mietverhältnis beendet, hat
der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution inklusive der Zinsen.
Wem dieser Betrag nicht ohne weiteres zur Verfügung steht, kann alternativ
eine Kautionsbürgschaft zum Beispiel über kautionsfrei.de
abschließen. Dafür bezahlt er jährlich einen geringen Anteil der
Kautionssumme und erhält im Gegenzug eine Urkunde, die beim Vermieter
hinterlegt wird.
Von | Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2012