Weihnachten ist erst dann Weihnachten, wenn alles festlich geschmückt ist! Daher legt sich ein Großteil der Deutschen tüchtig ins Zeug, damit das Haus oder die Wohnung pünktlich zum ersten Advent in vollem Glanz erstrahlt. Je nach Geschmack krabbelt dann ein mit Geschenken bepackter Weihnachtsmann die Hausfassade hinauf, bunte Lichter zucken um die Wette oder ein Schwibbogen verströmt wohlige Vorfreude. Allerdings ist nicht jeder ein Freund des Schmuckes, sodass Mieter, Eigentümer und Vermieter immer wieder aneinandergeraten, wenn es um die Weihnachtsdekoration geht. Damit die streitenden Parteien in diesem Jahr ein harmonisches Weihnachtsfest in Eintracht genießen können, klären die Wichtel der plusForta GmbH (kautionsfrei.de) die wichtigsten Fragen rund um die Deko.
Muss der Vermieter dem Anbringen der Weihnachtsdekoration zustimmen?
In der Wohnung selbst kann man seiner Dekorationsfreude freien Lauf lassen. Außer vielleicht dem Partner oder Mitbewohner hat hier keiner das Recht, dem Einhalt zu gebieten. Auch wenn es um die Fenster und Balkone geht, darf der Vermieter seinen Mieter nicht zur Beseitigung der Lichterketten drängen, selbst dann nicht, wenn sie nicht seinem Geschmack entsprechen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09). Wird allerdings die Substanz der Fassade beim Schmücken in Mitleidenschaft gezogen, kann der Vermieter sein Veto einlegen. Nicht nur das, er muss sogar vorher um Erlaubnis gebeten werden. Gleiches gilt, wenn die Außenfassade des Mietshauses weihnachtlich verschönert werden soll. Allerdings darf beim Abwägen der Entscheidung nicht der individuelle Geschmack im Vordergrund stehen, sondern es müssen die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Verziert die Weihnachtsdeko zum Beispiel den Hinterhof und ist von außen nicht ersichtlich, kann der Vermieter ein Verbot nicht auf „schlechtes Aussehen“ zurückführen. Ist die Dekoration der Fassade sicher installiert, ohne die Außenwand zu beschädigen und Nachbarn zu stören, steht dem besinnlichen Weihnachtsschmuck nichts im Wege. Dennoch sollte man aus Rücksicht auf die Nachbarn leuchtende und blinkende Dekorationen ab 22 Uhr abschalten.
Wie sieht es bei Eigentümern aus? Müssen sie sich wegen ihrer Lichterketten abstimmen?
Obwohl man als Eigentümer keinen Vermieter hat, kann man auch in dieser Situation nicht ohne Rücksicht auf andere losdekorieren. Lebt man in einer Eigentümergemeinschaft ist man auf deren guten Willen angewiesen. Bei Nichtgefallen des Weihnachtsschmucks muss man sich wohl oder übel davon trennen. So verpflichtete am 11. Februar 2008 das Landgericht Köln (AZ.:29 T 205/06) einen Eigentümer dazu, seine Lichterkette vom Balkon zu entfernen. Damit bestätigte es die Klage der anderen Eigentümer, die die Beseitigung der Beleuchtung forderten. Das Anbringen einer Lichterkette mit Kabelbindern stelle eine bauliche Veränderung des Hauses dar, der die anderen Eigentümer zustimmen müssen.
Dekorieren, aber sicher!
Während der Weihnachtszeit sorgen nicht nur elektrische Lichterketten für eine stimmungsvolle Atmosphäre. Auch der Kerzenverbrauch steigt zu den Feiertagen um ein Vielfaches an. In Adventskränzen, Weihnachtspyramiden und am Christbaum erfreuen sich Kerzen großer Beliebtheit. Damit das Fest nicht in einer Katastrophe endet, sollte man die Brandgefahr nicht unterschätzen. Die durch die Heizungsluft sehr trockenen Tannenzweige brennen in Sekundenschnelle lichterloh, oft genügt bereits eine kleine Unachtsamkeit, um ein Feuer zu entfachen. Daher sollte man stets einen Wassereimer bereitstellen, um so schnellstmöglich einen potenziellen Brand löschen zu können.
„Gegenseitige Rücksichtnahme und Abstimmung sollte nicht nur zur Weihnachtszeit eine Rolle spielen, sondern Mieter, Vermieter und Eigentümer eigentlich das ganze Jahr über begleiten. In diesem Sinne wünscht das plusForta-Team eine besinnliche Weihnachtszeit“, sagt Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH (kautionsfrei.de).
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 23. November 2016