*Mindestbeitrag 50 € / Jahr bei jährlicher Zahlweise
Mit der eigenen Wohnung überlässt man als Vermieter dem Mieter ein sehr kostbares Gut. Da ist es nur verständlich, dass man sich vorher genau informieren will, wer in die Immobilie einzieht und ob der neue Mieter überhaupt in der Lage ist, die Miete zu bezahlen. Über eine Bonitätsprüfung bei der Mietkautionsbürgschaft, über Lohnnachweise bis hin zu einfachen Fragen kann Vermieter viel über den Mietinteressenten herausfinden. Um mehr über den Interessenten zu erfahren, werden deshalb so viele Fragen wie möglich gestellt. Aber Vorsicht: Nicht jede Frage ist zulässig und muss beantwortet werden.
Stellt der Vermieter jedoch eine erlaubte Frage und der Mieter beantwortet diese nicht wahrheitsgemäß, kann dies Anlass für eine Kündigung sein. Findet der Vermieter zum Beispiel vor dem Einzug des neuen Bewohners heraus, dass dieser ihn belogen hat, kann der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, womit dieser nachträglich als nicht geschlossen gilt. Nach dem Einzug ist dies etwas schwieriger, aber auch dann ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
- Wurde ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung gestellt?
- Wie ist es um die Einkommensverhältnisse bestellt?
- Wie hoch ist das monatliche Einkommen?
- Wer ist der Arbeitgeber?
- Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis?
- Ist der Mieter verheiratet oder ledig?
- Hat der Mieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Immobilie des Eigentümers bewohnt?
- Gibt es Vorstrafen?
- Mit welcher Partei oder politischen Gesinnung sympathisiert der Mieter?
- Gibt es laufende Ermittlungsverfahren?
- Ist der Mieter Mitglied in einem Mieterverein oder in einer Gewerkschaft?
- Besteht ein Kinderwunsch oder möglicherweise bereits eine Schwangerschaft?
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2014
Kategorie: Mietrecht, WohnungssucheÄhnliche Beiträge