Wohin mit zurückgelassenen Gegenständen nach einer Zwangsräumung?
So manch ein Vermieter muss sich sein Eigentum durch den Prozess einer Zwangsräumung zurück erkämpfen, denn nicht immer verläuft die Beendigung eines Mietverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis. Doch was tun, wenn die Wohnung voll von zurückgelassenen Möbeln und persönlichen Gegenständen ist?
Einlagerung persönlicher Gegenstände
Persönliche Gegenstände müssen dem ehemaligen Mieter zukommen. Doch wie gehen Vermieter vor, wenn dieser unauffindbar ist? In so einem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, die Gegenstände dauerhaft einzulagern – auch offensichtlich wertlose Dinge dürfen nicht einfach entsorgt werden. ? In der Praxis lassen sich jedoch viele Vermieter dazu verleiten, Gegenstände ohne Wert direkt zu vernichten und nur die restlichen Sachen einzulagern, bis der ehemalige Mieter sie abholt. Geschieht dies nicht, werden die Sachen entsorgt. Auch wenn diese Vorgehensweise praxisgerecht ist, kann sie für den Vermieter eine Schadensersatzforderung oder Strafe nach sich ziehen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte man anders handeln: Nachdem sie ihre Mietsache zurückerhalten haben, sollten Eigentümer ein genaues Bestandsverzeichnis anlegen. In diesem muss jeder zurückgelassene Gegenstand sowie sein Zustand aufgeführt werden. Dadurch lassen sich haltlose Forderungen des Ex-Mieters schnell enttarnten und abweisen.
Versteigerung von Gegenständen mit Pfandrecht
Für einige der Gegenstände kann der Vermieter ein Pfandrecht erwirken. Diese können anschließend mit Hilfe eines Auktionators oder Gerichtsvollziehers versteigert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Versteigerung öffentlich bekannt gegeben werden und an dem Ort, an dem die Sachen aufbewahrt werden, stattfinden muss.
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Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2014
Kategorie: Kündigung