Musizierverbot im Vertrag
Eine mietvertraglich fixierte Regelung zum Musikmachen sollte unbedingt beachtet werden, da die Rechtsprechung solche Passagen im Allgemeinen als gültig erachtet. Aus diesem Grund sollte ein Mieter mit Kindern schon bei Abschluss des Mietvertrages bedenken, dass er bei der Erziehung seines Nachwuchses später einmal in Konflikt mit dem Verbot geraten kann.
Sollten seine Kinder nämlich im Rahmen ihrer Erziehung Musikunterricht erhalten - und damit ja Gelegenheit zum Üben benötigen -, kann ihm ein vertraglich festgehaltenes Musizierverbot einen (Geigen)Strich durch die Rechnung machen. Sich dann auf die Unwirksamkeit solcher allgemeinen Verbotsklauseln im Vertrag zu berufen, wird in aller Regel nicht erfolgreich sein (OLG München AZ 21 W 698/86).
Ein generelles Musikverbot gibt es nicht
Finden sich im Mietvertrag aber keine ausdrücklichen Regelungen zum Musizieren, dann gilt allgemein der Grundsatz der Rücksichtnahme. Dies bedeutet aber kein generelles Verbot von Hausmusik. Stattdessen sollten die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden.
Als wichtigste Ruhezeit gilt hier die Nachtruhe. Zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ist sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZB 11/98) grundsätzlich einzuhalten. Darüber hinaus sieht das Urteil eine allgemeine Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie ganztägig eine Sonntagsruhe vor, die auch an gesetzlichen Feiertagen einzuhalten ist. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Mietvertrag das Musizieren ausdrücklich zulässt.
Ansonsten regeln diverse andere Urteile weitere Details. An Werktagen ist so zum Beispiel von den Nachbarn die Musikausübung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr hinzunehmen, jedoch nicht ununterbrochen und nicht über den ganzen Zeitraum hinweg. Das ertragbare Maß ist hier auf 3 Stunden beschränkt (LG Frankfurt AZ 2/25 O 359/89). Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen zu lautem Musizieren bedarf im Übrigen grundsätzlich einer vorausgegangenen Abmahnung (AG Trier AZ 8 C 49/02).
Die Wohnverhältnisse machen eine allgemeine Regelung schwierig
Die Beachtung der jeweiligen Wohnverhältnisse ist nach den meisten Urteilen ausschlaggebend dafür, was den Hausgenossen zuzumuten ist und was nicht. Unter den Wohnverhältnissen ist vor allem die Hellhörigkeit der Wohnungen, das jeweils zur Verwendung kommende Musikinstrument sowie die vielleicht vorhandenen Umgebungsgeräusche zu verstehen. In der Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Hausnachbarn und dem „privaten Interesse“ des Einzelnen, Musik zu machen, gilt: je lauter und störender das Geräusch, umso kürzer ist dies von den Nachbarn hinzunehmen.
So spricht ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf davon, dass zum Beispiel das im Verhältnis zu anderen Instrumenten weniger laute Klavierspiel werktags nur bis 20.00 Uhr hinzunehmen ist, an Wochenenden und Feiertags sogar nur bis 19.00 Uhr. Allerdings lässt das Urteil einmal in der Woche das Klavierspiel bis 21.30 Uhr zu. Von dieser Ausnahme kann dem Urteil zufolge sogar einmal im Monat an einem Wochenende oder Feiertag Gebrauch gemacht werden (LG Düsseldorf AZ 22 S 574/89).
Üben ist die eine Sache, Musikunterricht eine andere
Die Erteilung von Musikunterricht ist als gewerbliche Tätigkeit zu bewerten. Sie ist daher in ausschließlich zum Wohnen gemieteten Räumen nicht zulässig. Dies gilt vor allem, wenn ein Mieter in seiner Wohnung einer Tätigkeit als Musiklehrer nachgeht. Tut er dies, berechtigt das den Vermieter zu einer Kündigung des Mietvertrags (BGH AZ VIII ZR 213/12).
Aber auch, wenn der Mieter derjenige ist, der den Unterricht erhält, gilt, dass privater Wohnraum nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit genutzt werden darf. Der Mieter sollte sich also darauf beschränken, in den eigenen vier Wänden zu üben oder zum Spaß zu musizieren.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2015
Kategorie: Mietrecht