Müssen Schönheitsreparaturen pauschal vom Mieter übernommen werden? Oder vom Vermieter? Was sagt das Mietrecht?
Achten Sie unbedingt auf "formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln"
Wenn Sie sich beim Lesen dieses Zungenbrechers zumindest in Ihrer Vorstellung am Kopf gekratzt haben, sind Sie nicht allein. Hinter „formularmäßige Quotenabgeltungsklausel“ verbergen sich jedoch lediglich Mietvertragsregelungen, die bestimmen, dass ein Vermieter Teile der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen kann, wenn dieser schon vor der im Vertrag festgehaltenen Renovierungsfrist wieder auszieht. Macht er das, verwendet er die sogenannten formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln. Alles klar?
Die aktuelle Rechtslage sieht wie folgt aus: Der BGH hat die Entscheidung eines Berufungsgerichts revidiert, das einem Vermieter Schadensersatz zugesprochen hatte, weil der Mieter sich weigerte der Quotenabgeltungsklausel seines Mietvertrags folgend einen Anteil der Renovierungskosten zu übernehmen. Der Mieter hatte argumentiert, dass er die Wohnung in nicht renoviertem Zustand bezogen hatte.
Wer ist zuständig für anfallende Schönheitsreparaturen?
Häufig werden Schönheitsreparaturen durch Mietvertragsklauseln dem Mieter übertragen, was auch erlaubt sein kann. Soweit so gut. Aber wie weit darf eine solche Übertragung gehen?
Wie viele der Schönheitsreparaturen darf der Vermieter auf den Mieter übertragen?
Sind die Kosten zu hoch, wird diese Übertragung nach Überprüfung eines Gerichts meist als benachteiligend und unwirksam erklärt. Verworfen wurden bereits folgende Klauseln: Schönheitsreparaturen ohne erkennbaren Grund oder in bestimmten Intervallen, in denen die Renovierung von statten gehen soll, sind somit durch die aktuelle Rechtssprechung verworfen. Dennoch muss stets der Einzelfall geprüft werden.
Renoviert oder nicht renoviert? Das aktuellste Urteil zu Schönheitsreparaturen zusammengefasst:
Schönheitsreparaturen und ihre Kosten können in Zukunft nicht mehr pauschal auf den Mieter übertragen werden, wenn dieser die Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen hat. Klauseln, die das Gegenteil behaupten und in Standardmietverträgen häufig vorkommen, sind dadurch grundsätzlich unwirksam (BGH VIII ZR 185/14).
Fazit
Bevor Sie renovieren, sollten Sie die Vertragsklauseln prüfen, ob Sie das wirklich müssen.
TIPP:
So können Sie das Renovieren verhindern oder eine Entschädigung dafür einfordern:
Wussten Sie, dass die meisten Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen ungültig sind? Finanztip empfiehlt, mit dem Portal www.wenigermiete.de den Mietvertrag kostenlos prüfen zu lassen. Dazu müssen Sie unter dem Punkt Schönheitsreparaturen zunächst auswählen, ob Sie vor dem Auszug stehen oder die Schönheitsreparaturen bereits durchgeführt haben. Sie können noch bis zu 6 Monate nach Auszug eine Entschädigung einfordern.
Von | Letzte Aktualisierung: 17. März 2023
Kategorie: Mietvertrag, Miete & nebenkostenabrechnung, Mietrecht