Versicherungsdeutsch übersetzt: Was bedeutet „Bürgschaft auf erstes Anfordern“?

Doch zunächst: die Bürgschaft einfach erklärt

Eine Bürgschaft ist nichts anderes, als ein Vertrag zwischen zwei Parteien: einem Bürgen und einem Bürgschaftsnehmer. Inhalt des Vertrags ist, dass der Bürge zusagt, die Haftung für eine Verbindlichkeit des Bürgen zu übernehmen. Dafür zahlt der Bürgschaftsnehmer einen kleinen Betrag an den Bürgen.



Beispiel Mietkaution:

Ein Mieter fragt einen Versicherer, ob er für ihn haften kann, sollte er einen Schaden an seiner Mietwohnung verursachen. Das macht er, weil ihm die Alternative, nämlich seinem Vermieter eine Mietkaution in bar zu geben, nicht gefällt. Damit wäre er auf einen Schlag sein ganzes Erspartes los.

  • Versicherer = Bürge
  • Mieter = Bürgschaftsnehmer
  • Vermieter = Bürgschaftsgläubiger

Hier ist der Versicherer der Bürge und der Mieter der Bürgschaftsnehmer. Sollte es wirklich zu einem Schaden kommen, sodass Geld an den Vermieter ausgezahlt wird, nennt man den Vermieter dann einen Bürgschaftsgläubiger.


Aber: Nicht jede Bürgschaft funktioniert nach den gleichen Regeln

Doch so einfach wie im Beispiel oben ist es leider nicht immer. Einige besondere Vereinbarungen im Bürgschaftsvertrag regeln, unter welchen Umständen der Versicherer seiner Zusage nachgegen muss: Zahlt er immer, sobald der Vermieter das will? Zahlt er erst, wenn der Vermieter den Bürgschaftsnehmer vor Gericht gebracht hat? Oder prüft er die Forderung des Vermieters erst einmal gründlich bevor er die angeforderte Geldsumme aushändigt? Um das zu klären, lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen.


Keine Angst vorm Kleingedruckten!

Gründe, eine Bürgschaft abschliessen zu wollen, gibt es viele. Vor allem die Mietkautionsbürgschaft , bei der dem Vermieter statt einer Geldsumme als Mietkaution die Bürgschaft eines Versicherers oder auch einer Bank überreicht wird, wird immer beliebter. Seriöse Anbieter einer Mietauktionsbürgschaft gibt es mittlerweile entsprechend viele.

Doch wie so oft, liegt auch hier der Teufel im Detail. Um eine Aussage treffen zu können, wie sinnvoll ein Bürgschaftsangebot für einen Mieter wirklich ist, sollte klar sein, um welche Form der Bürgschaft es sich handelt. Denn nicht jede schützt die Interessen von Mieter und Vermieter auf gleiche Art.


Hingeschaut: Schützt die Bürgschaft eine Partei mehr als die andere?

Der wichtigste Unterschied bei der Wahl einer Bürgschaft: Handelt es sich um eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ oder nicht?

Denn hinter diesem Begriff steckt die Antwort darauf, ob der Vermieter besonders schnell Geld vom Versicherer bekommt, oder der Mieter vor ungeprüften Auszahlungen geschützt wird UND der Vermieter das ihm zustehende Geld fristgerecht erhält.


Wann würde der Versicherer eigentlich etwas auszahlen?

Zunächst muss geklärt werden, wann der Versicherer überhaupt Geld auszahlt. Bei der Mietbürgschaft ist das schnell benannt: Wenn der Mieter einen Sachschaden verursacht hat und ausziehen will. Doch auch wenn das recht eindeutig klingt, muss die Definition eines Sachschadens und das finanzielle Ausmaß vorher festgelegt sein. Ist das in einem speziellen Schadensfall nicht so, weil die Meinungen darüber auseinandergehen, ob es sich wirklich um einen Schaden handelt oder nicht, kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter kommen.


Das müssen Sie über die „Bürgschaft auf erstes Anfordern“, bzw. „nicht auf erstes Anfordern“ wissen:

Die so genannte „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ existiert seit 1979 als eine anerkannte Sonderform der Bürgschaften, gesetzlich fix geregelt ist sie jedoch nicht. Ihre Beliebtheit kommt vor allem daher, dass sie Vermietern besonders entgegen kommt, wenn eine schnelle Auszahlung nach einer Forderung gewünscht ist. Ihr Gegenstück ist die „Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern“, bei der nach einer Geldforderung die gerechte Regelung der Anliegen von Vermieter und Mieter im Mittelpunkt steht.


Das passiert bei einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ im Schadensfall

Beispiel Mietkautionsbürgschaft:

  1. Der Vermieter stellt eine Geldforderung an den Versicherer.
  2. Der Versicherer zahlt die geforderte Summe umgehend an den Vermieter aus.
  3. Der Mieter muss die vom Versicherer vorgestreckte Summe begleichen.
  4. Sollte der Mieter nicht mit der Auszahlung einverstanden sein (zu hoch, nicht mit dem Grund einverstanden), bleibt ihm nur, nach der Auszahlung gerichtlich dagegen zu klagen.

Fazit: Die Interessen des Vermieters erhalten bei der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ Vorrang über denen des Mieters. Sollte dieser mit der Auszahlung durch den Versicherer nicht einverstanden sein, kann er nur durch eine Klage an sein Recht kommen.


So greift die „Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern“ im Schadensfall

Beispiel Mietkautionsbürgschaft:

  1. Der Vermieter stellt eine Geldforderung an den Versicherer.
  2. Der Mieter hat die Möglichkeit, gegen die Forderungen des Vermieters Einspruch einzulegen. Der Versicherer prüft den Schadensfall, d.h. er untersucht den Grund und die Höhe der geforderten Geldsumme bevor eine Auszahlung getätigt wird.
  3. Wird eine Auszahlung getätigt, muss der Mieter die vom Versicherer vorgestreckte Summe begleichen. Verlief die Prüfung der Forderung durch den Versicherer negativ, fliesst kein Geld.

Fazit: Die Interessen von Mieter und Vermieter sind bei der „Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern“ gleich wichtig. Der Mieter zahlt nur den geprüften Betrag und der Vermieter erhält das ihm rechtmässig geschuldete Geld zeitnah durch den Versicherer ausgezahlt.


In den Unterlagen steht aber noch etwas von einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ – was soll das nun bedeuten?

Der Begriff „selbstschuldnerische Bürgschaft“ lässt zunächst aufhorchen und wirft Fragen auf, verständlich. Dabei handelt es sich hierbei sogar um den üblichsten Fall einer Bürgschaft:

Hier verzichtet der Versicherer oder die Bank auf die so genannte „Einrede auf Vorausklage“. Das bedeutet nichts anderes, als dass sie wirklich zunächst die Haftung für den Mieter übernehmen, wenn der Vermieter eine Geldforderung stellt. Erst dann, im zweiten Schritt, begleicht der Mieter den vorgestreckten Betrag an den Versicherer.
Würde ein Versicherer bei einer Bürgschaft nicht auf die „Einrede auf Vorausklage“ verzichten, müsste der Vermieter sich trotz Bürgschaft mit seiner Geldforderung direkt an den Mieter wenden.
Erst wenn dieser nicht zahlen wollte oder könnte und der Vermieter erfolglos eine Zwangsvollstreckung probiert hätte, müsste der Versicherer haften und die Geldforderung auszahlen. Die Zwangsvollstreckung würde man eine „Vorausklage“ nennen und vom Versicherer verlangt werden bevor er überhaupt tätig wird.

Welche ist nun die bessere Bürgschaft für die Mietkaution – auf erste Anforderung oder nicht auf erste Anforderung?


Beide Varianten haben ihre Vorteile:

  • Bei der „Bürgschaft auf erste Anforderung“ wird schneller Geld an den Vermieter gezahlt.
  • Bei der „Bürgschaft nicht auf erste Anforderung“ kommt es zu keiner gerichtlichen Klage nach der Auszahlung.

Beispiel „Mietauktionsbürgschaft nicht auf erstes Anfordern“: Ist die rechtliche Seite durch einen Experten, wie z.B. einen Versicherungsprüfer vertreten, kann man davon ausgehen, dass weder Mieter noch Vermieter das Nachsehen haben. Auch im Schadensfall bleiben alle aufgrund der gerechten Handhabung zufrieden.

Wenn sich Mieter und Vermieter einen aufwendigen Nachgang im Schadensfall ersparen wollen, sollten beide auf eine Bürgschaft setzen, die sie gleichwertig behandelt und mit Expertise zur Seite steht.


Durch rechtliche Schritte ans Ziel?

Anders sieht es aus, wenn ein Mieter dazu gezwungen ist, rechtliche Schritte einzuleiten, weil er mit einer getätigten Auszahlung nicht zufrieden ist. Dann kommen womöglich nicht nur Gerichtskosten hinzu, auch die Nerven beider Parteien werden über einen längeren Zeitraum durch Aufwand und negative Stimmung strapaziert – ohne eine Garantie dafür zu haben, zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu kommen.


Stress, Aufwand und mögliche Gerichtskosten sparen

Eine Mietbürgschaft, die einen negativen Nachgang schon vorher verhindert, entfaltet ihren vollen Zweck:

Nicht nur die gleiche Sicherheit wie eine in bar hinterlegte Mietkaution zu bieten, sondern auch den üblichen Aufwand rund um das Thema Mietsicherheit für Mieter und Vermieter so gering wie möglich zu gestalten. So ergänzt die Beratung durch einen Prüfer den Vorteil für den Mieter, selbst so lang wie möglich über sein Geld zu verfügen und den Vorteil für den Vermieter, mit einer Mietkautionsbürgschaft gänzlich auf Verwaltungsaufwand verzichten zu können.

Von Ina Rüdiger | Letzte Aktualisierung: 22. Juli 2019

Kategorie: Bürgschaft, Mietkautionsbürgschaft