Nebenkosten – ein leidiges Thema! Nicht ohne Grund werden sie auch „zweite Miete“ genannt, machen sie doch teilweise bis zu 40 Prozent der Gesamtmiete aus.
Für die hohen Kosten sind hauptsächlich die steigenden Energiepreise sind verantwortlich. Ein genauer Blick auf die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung lohnt sich aber in jedem Fall. Schließlich ist laut Schätzungen von Mietrechtsexperten jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft.
Inhaltsverzeichnis
- Steigende Betriebs- und Nebenkosten
- Strom, Abwasser, Müll - Was muss man wirklich zahlen?
- Schluss mit pauschaler Heizkostenabrechnung
- Nebenkostenabrechnung: Anforderungen höchstrichterlich gesenkt
- Verrechnung von Nebenkosten und Mietkaution
Steigende Betriebs- und Nebenkosten
Im Durchschnitt gibt ein deutscher Haushalt 1.932 Euro im Jahr für Energie (Raumwärme und Warmwasser, Prozesswärme, Licht und Sonstiges) aus. Vor zehn Jahren lag der Wert noch bei 1.175 Euro. Das ist eine Steigerung von rund 65 Prozent! Die durchschnittlichen Abwasserkosten liegen übrigens bei 2,36 Euro pro Kubikmeter. Der Anteil für Wohnung, Wasser, Strom und Brennstoffe macht insgesamt circa 24,4 Prozent der gesamten privaten Konsumausgaben aus (alle Zahlen von statista.de).
Betriebskosten: Böse Überraschungen in der neuen Wohnung?
Vor allem bei der allerersten Nebenkostenabrechnung in der neuen Wohnung,
kann es zu Überraschungen kommen. Die Vorauszahlungen müssen zwar laut
Gesetzgeber so bemessen sein, dass keine allzu großen Nachzahlungen zu
erwarten sind, dennoch sind diese schwer einzuschätzen. Letztendlich
orientiert man sich häufig an den Vorauszahlungen des Vormieters. Die Höhe
der zu zahlenden Nebenkosten ist aber von der Personenanzahl und dem
Nutzungsverhalten in der Wohnung abhängig sowie von externen Bedingungen wie
zum Beispiel, wie lange der Winter anhält.
Die Betriebskosten werden gleichmäßig auf die monatlich zu entrichtende Miete
verteilt. So zahlt man im Sommer Vorauszahlungen für die Heizperiode im
Winter. Eine Nachzahlung kann daher durch einen Einzug im dritten oder
vierten Quartal des Jahres erklärt werden, da so einige Monate zum
Vorauszahlen der Betriebskosten „fehlen“.
Strom, Abwasser, Müll... – Was muss man wirklich zahlen?
Zu zahlen sind lediglich die Betriebskosten, die im Mietvertrag genannt werden. Hierbei kann auch auf den Katalog der Betriebskostenverordnung verwiesen werden; somit dürfen alle dort genannten Arten von Betriebskosten abgerechnet werden. Zu den Betriebskosten zählen unter anderem Kosten wie:
- Heizung
- Warmwasser
- Abwasser
- Schornstein- und Straßenreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hausmeister
- Straßenreinigung
- Aufzug
- Pflege des Gartens
Wer bei der Betriebskostenabrechnung Einspruch erheben will, hat dafür ein Jahr Zeit. Empfohlen wird allerdings ein Zeitraum von vier Wochen. Wenn man die geforderte Summe zahlt, kann dies als Einverständnis gelten.
Fun Fact am Rande: In welcher Stadt sind die Nebenkosten am höchsten?
Die Stadt mit der höchsten durchschnittlichen Gesamtsumme der jährlichen Nebenkosten heißt Mönchengladbach. Ja genau, Mönchengladbach in Nordrhein-Westfalen. 25 Kilometer westlich von Düsseldorf mit über 250.000 Einwohnern schlummert die Großstadt mit den höchsten Nebenkosten. Dafür ist Düsseldorf die Stadt mit den höchsten Kosten für Müllentsorgung (60,05 Euro je Kubikmeter). Zum Vergleich: In Berlin kostet die Müllentsorgung 23,16 Euro pro Kubikmeter.
Schluss mit pauschaler Heizkostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 2012: Es zählt nur der Heizkostenverbrauch. Mieter haben Anspruch darauf, dass der Vermieter die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Vorauszahlungen, die der Vermieter an den Energieversorger entrichtet hat, dürften nicht auf die Mieter umgelegt werden (BGH, Urteil vom 01.02.2012, AZ: VIII ZR 156/11).
Der Fall
Eine Mieterin aus Kelkheim/Taunus hatte eine pauschale Nachzahlung von 3.000 Euro verweigert, weil der Vermieter die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus aus ihrer Sicht einseitig auf sie abgewälzt hatte. Der Vermieter hatte die Kosten nach den Vorauszahlungen berechnet, die er an den Energieversorger vorausbezahlt hatte, nicht aber nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Service-Tipp von der Redaktion:
Grundsätzlich gilt immer: Damit es gar nicht erst zum Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Nebenkostenabrechnung kommt, bzw. damit Vermieter auf Rückfragen vorbereitet sind, sollte die Abrechnung übersichtlich, transparent und 100 Prozent rechtssicher sein. Da es sich beim Mietrecht aber um einen sehr "bewegten" Rechtsbereich handelt, ist es ratsam, für die Betriebskostenabrechnung eine Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kennt aktuelle Urteile und kann die Abrechnung so strukturieren und formulieren, dass sie nicht anfechtbar ist.
Nebenkostenabrechnung: Anforderungen höchstrichterlich gesenkt
Im Januar 2016 wurden die Anforderungen an Vermieter, wie genau sie die einzelnen Positionen einer Nebenkostenabrechnung aufschlüsseln müssen, vom Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gesenkt.
In den Jahren zuvor hatten sich Urteile des BGH in Sachen Mietrecht häufig dadurch ausgezeichnet, dass sie mit dem Etikett „mieterfreundlich“ versehen werden konnten. Nicht so diesmal. In seiner Entscheidung über eine Nebenkostenabrechnung schlug sich der VIII. Senat des höchsten deutschen Gerichts ungewöhnlich deutlich auf die Seite einer klagenden Vermieterin (BGH VIII ZR 93/15).
Der Fall
Diese hatte für die Mietparteien ihrer Bochumer Wohnanlage Nebenkostenabrechnungen erstellt, die unter anderem bei der Position „Müllentsorgungskosten“ nur für jeden Mieter einzeln einen Betrag nannte, ohne die Berechnungsgrundlagen für diesen Betrag komplett offenzulegen.
Hintergrund war hier, dass die Wohnanlage einen eigenen zentralen Müllentsorgungsplatz hat. Deshalb hat die Vermieterin die Gesamtkosten der Müllentsorgung für alle Häuser zugrunde gelegt und dann nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die Mieter verteilt. Dieser Rechenschritt war auf der von der Vermieterin an die Mieter verschickten Nebenkostenabrechnung allerdings nicht ersichtlich.
Als ein Mieter die aus den Berechnungen resultierende Nachforderung in Höhe von knapp 900 Euro aus diesem Grund nicht zahlen wollte, klagte die Vermieterin. Vor Amts- und Landgericht scheiterte sie mit ihrer Klage, nicht zuletzt, weil sich die Gerichte auf frühere mieterfreundliche Grundsatzurteile des BGH besannen. Diese verlangten stets für Nebenkostenabrechnungen eine größtmögliche Transparenz, was eine detaillierte Aufschlüsselung jeder einzelnen Position voraussetzt. Deshalb galt bisher: Gibt der Vermieter nur 'bereinigte' Gesamtkosten für einzelne Posten an, ist die gesamte Kostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam.
Service-Tipp von der Redaktion:
Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft! Und fast jeder fünfte deutsche Mieter (19 Prozent) hatte wegen der Abrechnung schon einmal Ärger mit dem Vermieter. Häufigster Reklamationsgrund sind Rechenfehler oder falsche Angaben. Es lohnt sich also, die eigene Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen – zum Beispiel von unserem Partner mineko.de.
Das Urteil
Erst die vom Berufungsgericht zugelassene Revision vor dem höchsten deutschen Gericht war nun für die Vermieterin erfolgreich. Dabei dokumentiert das Urteil des BGH den Wandel seiner Rechtsauffassung ausdrücklich, indem des formuliert: „Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (...) nicht fest, wonach die Angabe lediglich 'bereinigter' Gesamtkosten die Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen zur Folge hat.“
Das Gericht führt an, dass auch Mieter in der Regel ein grundsätzliches Interesse an Übersichtlichkeit von Kostenaufstellungen haben. Deshalb fordert es, dass die Nebenkostenabrechnung „nicht mit Details versehen wird, die für ihn regelmäßig nicht mit einem wesentlichen Erkenntniswert verbunden sind“.
Gleichzeitig will das Gericht mit seinem Urteil Vermieter davor bewahren, bei Abrechnungen einen unnötigen Aufwand betreiben zu müssen: „Aus Sicht des Vermieters sollte die dem Mieter jeweils innerhalb der Jahresfrist zu übermittelnde Abrechnung nicht überfrachtet werden und sich der insoweit zu leistende Verwaltungsaufwand in vertretbaren Grenzen halten.“
Kurzum: Es reicht aus, wenn ein Vermieter als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angibt, die auf die einzelnen Wohnungsmieter eines Hauses umgelegt werden. Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden.
Anspruch auf Einsicht in die Belege bleibt bestehen
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Ein Vermieter muss immer noch strikt bei der Wahrheit bleiben und richtig rechnen. Wenn nämlich ein Mieter wissen will, welche Berechnung bestimmter Gesamtkosten vom Vermieter zugrunde gelegt wurden, dann hat der Mieter immer noch das Recht, die Belege der Versorgungsbetriebe einzusehen, um die Berechnung nachvollziehen zu können.
Kritik vom Deutschen Mieterbund
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kann das vom BGH angenommene Mieterinteresse an Übersichtlichkeit der Nebenkostenabrechnungen nicht nachvollziehen. Nach seiner Auffassung will ein Mieter stets ganz genau wissen, wie die Kostenberechnung zustande gekommen ist. Aufgrund der zusätzlichen Mühe, die eine Belegeinsicht für Mieter bedeutet, schlussfolgert der DMB, dass das Urteil des BGH für Mieter „das Abrechnungsverfahren letztlich noch einmal langwieriger und komplizierter“ macht. Aus diesem Grund kritisiert der DMB das Urteil als Erschwerung für Mieter.
Verrechnung von Nebenkosten und Mietkaution
Das Thema Verrechnung von fälligen Nebenkosten durch die Mietkaution ist häufig problematisch, weil zwischen Mieter und Vermieter in aller Regel widerstreitende Interessen herrschen. Dabei sind die Regeln hierfür eigentlich ganz klar:
Verrechnung der Mietkaution bei laufendem Mietvertrag
Ist das Mietverhältnis noch nicht beendet, darf ein Vermieter laut Mietrecht grundsätzlich nicht auf die Mietkaution zurückgreifen. Sie ist ja ausdrücklich dazu da, finanzielle Risiken einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter zu regeln und abzusichern.
Die einzige Ausnahme hiervon könnte sein, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen Passus aufweist, der es dem Vermieter erlaubt, Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung durch das Geld der Mietkaution während des laufenden Vertragsverhältnisses auszugleichen. Ein solcher Vertragstext könnte dann dafür sorgen, dass wichtige Bedingungen erfüllt wären, die der Bundesgerichtshof für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Mietkaution während des laufenden Mietvertrags aufgestellt hat.
In seinem Urteil vom 7. März 2014 hat der BGH in einem Revisionsverfahren nämlich festgehalten, dass ein Vermieter „Befriedigung aus der Kaution während des Mietverhältnisses nur dann suchen darf, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei oder die Verrechnung im Interesse des Mieters liege.“ (AZ VIII ZR 234/13)
Das bedeutet, sobald der Mieter einem Antasten der Kaution während des laufenden Mietvertrags widerspricht, kann von „unbestritten“ und „im Interesse des Mieters“ keine Rede mehr sein. Es bliebe einem Vermieter somit nur noch der Gang vor Gericht, um seine Forderung „rechtskräftigen festgestellt“ zu bekommen. Unterbleibt dies, ist ihm die Mietkaution für die Bezahlung seiner Forderung während des laufenden Mietvertrags verwehrt, selbst wenn der Mietvertrag einen entsprechenden Passus aufweist.
Verrechnung der Mietkaution bei beendetem Mietvertrag
Gänzlich anders verhält sich die Sachlage natürlich nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Verständlicherweise hat ein Mieter dann ein Interesse an einer möglichst schnellen Rückzahlung der Mietkaution. Er braucht das Geld in aller Regel ja, um im neuen Mietverhältnis wieder eine Mietkaution leisten zu können. Damit steht sein Interesse aber dem des Vermieters entgegen, womit die häufigen Konflikte erklärt sind, die in dieser Frage auftreten.
Dem Vermieter steht bei Beendigung des Mietvertrags eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage zu, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat. Hierzu hat er laut unterschiedlicher Gerichtsurteile zwischen drei und sechs Monaten Zeit. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf noch offene Nebenkostenabrechnungen.
Der BGH hat allerdings entschieden, dass ein Vermieter „einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten kann, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist“ (AZ VIII ZR 71/05). Diese „ihm zustehende Abrechnungsfrist“ beträgt laut § 556 Abs. 3 des BGB genau zwölf Monate.
Innerhalb dieser Zeit muss aus Sicht der Rechtsprechung die Abrechnung der Nebenkosten erfolgen. Der für eine mögliche Nachzahlung zurückbehaltene Anteil der Mietkaution muss somit innerhalb dieser Frist entweder genutzt und abgerechnet, oder aber zurückgegeben werden. Geschieht dies nicht, handelt ein Vermieter widerrechtlich.
Mietkautionsbürgschaft und Nebenkostenabrechnung
Hat ein Mieter statt einer Barkaution eine Mietkautionsbürgschaft beim Vermieter hinterlegt, ergeben sich aus dem bisher Dargestellten weitere Besonderheiten. So ist die Auszahlung der Mietkaution durch den Bürgen während des laufenden Mietvertrags grundsätzlich nicht möglich. Erst wenn der Mietvertrag beendet wird, kann der Vermieter die Kaution vom Bürgen beanspruchen. Allerdings ist ihm dies auch nur dann möglich, wenn er seine Forderungen konkret belegen kann, etwa bei Schäden oder ausgebliebenen Mietzahlungen.
Wenn er keine solchen Forderungen an den Mieter hat, gibt er diesem die Bürgschaftsurkunde wieder zurück. Damit entlässt er den Mieter rechtlich gesehen aus der Verpflichtung für die Mietkaution. Es ist somit allerdings noch nicht gesagt, dass der Vermieter später nicht noch Forderungen, etwa aus der Nebenkostenabrechnung, an den Mieter stellen kann. Die Bezahlung dieser Forderung aus der Mietkaution ist ihm dann jedoch nicht mehr möglich.
Aus diesem Grund verzögern viele Vermieter die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Mieter. Unter Verweis auf die in der Rechtsprechung vorgesehene Bedenkzeit von bis zu sechs Monaten ist dies erlaubt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Vermieter die Urkunde und damit die Sicherheitsleistung wieder an den Mieter zurückgeben, der für die Nutzung der Bürgschaft weiterhin seinen Obolus an den Bürgen entrichten muss, meist in Form einer Beitragszahlung für den Bürgschaftsvertrag.
Eine Bürgschaftsurkunde ist unteilbar
Ein Zurückbehalten eines Teils der Mietkaution, um die ausstehende Nebenkostenabrechnung abzusichern, ist im Falle einer Bürgschaft nicht möglich. Eine Urkunde ist eben nicht teilbar. Ein Vermieter kann somit nur die gesamte Kaution in Form der ihm vorliegenden Bürgschaftsurkunde zurückhalten. Dies bedeutet, dass ein Mieter gut daran tut, bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter eine klare Vereinbarung zu treffen, wann die Urkunde zurückgegeben wird.
Gegebenenfalls kann das Angebot einer Barzahlung als Sicherheitshinterlegung für die ausstehende Nebenkostennachforderung den Vermieter dazu bringen, dem Mieter die Bürgschaftsurkunde früher auszuhändigen. So könnte dieser seinen Vertrag für die Mietkautionsversicherung bereits kündigen.
Der Nachzahlung entgehen
Auch wer es gern schön warm in der Wohnung hat und lange heiße Duschen liebt, kmuss nicht vor der hohen Nachzahlung zittern. Bei diesen steigenden Kosten steigt natürlich eigentlich auch die Nebenkostenabrechnung. Man kann die höheren Ausgaben jedoch ausgleichen, indem man seine hinterlegte Barkaution verwendet, sofern man eine finanziell weniger belastende Kautionsbürgschaft abschließt und diese als Sicherheit hinterlegt. So hat man die Kosten für die Nachhzahlung eingespart.
Wie das geht? Ganz einfach: Beide Seiten, sowohl Mieter als auch Vermieter, können dieses Angebot proaktiv angehen und in Kontakt mit der anderen Partei treten. Dann kann der Antrag on- oder offline abgeschlossen werden. Die Barkaution wird abzüglich der Nachzahlung der Nebenkosten ausgezahlt, die neue Sicherheit des Vermieters ist eine Mietkautionsbürgschaft.
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2016
Kategorie: Miete & nebenkostenabrechnung, Mietrecht