Nicht vorschnell packen, wenn der Vermieter kündigt
Auch wenn der Vermieter dem Mieter kündigen möchte, gibt es einige Hürden zu
beachten. plusForta GmbH nennt Umstände, die eine Kündigung unwirksam machen.
Berlin, 05.05.2015 – Mieter, die ihre Wohnung wechseln, haben in der Regel
keine Probleme damit, ihren Mietvertrag zu kündigen. In aller Regel genügt
es, die dreimonatige Frist einzuhalten und dem nächsten Lebensabschnitt in
neuen Räumlichkeiten steht nichts mehr im Wege. Auf Vermieterseite sieht die
Sache indes anders aus. Wer sich von dem bisherigen Bewohner trennen möchte,
benötigt dafür ein berechtigtes Interesse. Aber auch dieser Weg ist mit einer
Menge Hürden gepflastert, sodass Mieter in bestimmten Fällen ihr „Veto“
einlegen und so vermeiden können, aus der geliebten Wohnung ausziehen zu
müssen. Die Immobilienexperten der plusForta GmbH (kautionsfrei.de) haben drei
Kündigungsgründe für Vermieter ausgewählt und zeigen, welche Umstände eine
solche Kündigung unwirksam machen.
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Eigenbedarfskündigung: Hierbei handelt es sich um den
häufigsten Kündigungsgrund im Mietrecht. Darauf können Eigentümer
plädieren, wenn sie die Wohnung entweder für sich selbst, ein
Familienmitglied oder – im Mietrecht neu geregelt – eine zum Hausstand
gehörende Person zu Wohnzwecken benötigen (§§ 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB).
Hierbei spielt die schriftliche Kündigung sowie die Begründung des
Eigenbedarfes eine entscheidende Rolle. Fehlen beispielsweise
Informationen, die den Sachverhalt konkretisieren, die Personenangabe, für
die die Wohnung zur Verfügung gestellt werden soll und die Angabe des
Verwandtschaftsverhältnisses, hat der Mieter gute Chancen das
Mietverhältnis fortführen zu können. Zudem ist es bei dieser Kündigungsform
wichtig, auf das Widerspruchsrecht beim Vorliegen einer sozialen Härte
hinzuweisen. Hat diese Vorrang gegenüber dem Eigenbedarf des Vermieters,
hat er keine Möglichkeit, sein Begehren durchzusetzen.
Die Praxis zeigt, dass das neue Mietrecht, welches seit dem 01.05.2013 in
Kraft ist, die Rechte der Vermieter grundlegend stärkt, da auch die Zahl
der Urteile deutlich öfter zugunsten des Vermieters beziehungsweise
Eigentümers ausfallen.
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Kündigung bei Zahlungsverzug: Wenn der Mieter bei zwei
aufeinanderfolgenden Terminen – zum Beispiel Januar und Februar –, bei zwei
nicht aufeinanderfolgenden Terminen – zum Beispiel Mai und Juli – oder mit
einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Rückstand ist, hat der
Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Entscheidend ist für den Zahlungsrückstand jedoch, dass es sich dabei nicht
um ein Versehen, wie einen technischen Fehler bei der Durchführung des
Dauerauftrages, handelt. Kann der Mieter dies nachweisen, ist die Kündigung
unwirksam. Obwohl vorherige Abmahnungen bei einer fristlosen Kündigung
unüblich sind, sollten Vermieter davon Gebrauch machen, um unnötige
Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nicht durchsetzbar ist die
Vertragsbeendigung auch dann, wenn der Mieter infolge einer Mietminderung
den Mietzins nicht vollständig zahlt oder die ausstehenden Zahlungen noch
vor der Kündigung begleicht.
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Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch: Diese kann
fristlos erfolgen, wenn der Mieter die Mietsache in erheblichem Maße
vertragswidrig gebraucht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Davon ist beispielsweise
die Rede, wenn der Mieter die Wohnung unerlaubt einem Dritten überlässt,
die Wohnung durch Vernachlässigung seiner Pflichten erheblich wertmindert,
bauliche Veränderungen vornimmt, die in die Substanz eingreifen oder die
Wohnung nicht mehr privat, sondern gewerblich nutzt (Stichwort:
Zweckentfremdung). Wichtig ist in allen Fällen, dass der vertragswidrige
Gebrauch so enorm ist, dass es zu einer gravierenden Beeinträchtigung oder
Störung der Rechte des Vermieters kommt. Allerdings ist der Vermieter seit
dem 31.10.2001 dazu verpflichtet, den Mieter mit einer Abmahnung darauf
hinzuweisen, diesen Zustand abzustellen. Nur wenn von vornherein
ersichtlich ist, dass dadurch keine Änderung herbeigeführt wird, kann
darauf verzichtet werden. Wirksam ist die Kündigung jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass der dafür ausschlaggebende Grund genannt und sie
innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wird. Sollte also ein
halbes Jahr später nächtliches Baden mit den damit einhergehenden
Geräuschen angeprangert werden, kann man die Kündigung als gegenstandslos
betrachten.
„Erhält ein Mieter die Kündigung von seinem Vermieter, sollte er nicht sofort
seine Sachen packen und den Auszug planen. Der Sachverhalt sollte genauso
geprüft werden wie die Formulierungen und notwendigen Informationen im
Anschreiben. Treten hierbei Fehler auf, hat der Mieter gute Chancen, die
Kündigung anzufechten und noch viele Jahre in seiner Wohnung bleiben zu
können“, sagt Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH (kautionsfrei.de).
Von | Letzte Aktualisierung: 05. Mai 2015
Kategorie:
Mietrecht