Zuhause wollen wir unsere Ruhe haben. Doch das ständige Stühlerücken der Nachbarn von oben, die lauten Kinder im Treppenhaus oder die Baustelle vorm Schlafzimmerfenster können diesem Wunsch massiv im Wege stehen. Doch ab wann zählt Lärm im Mietrecht als Ruhestörung und was kann dagegen getan werden?
Häufig gestellte Fragen zum Thema Lärm im Mietrecht:
Die Rechtsprechung zum Thema Lärm unterliegt vielen Faktoren und fällt nicht immer einheitlich aus. Doch wer über die festgelegten Rahmenbedingungen zur Regelung von Lärm in Mietshäusern gut informiert ist, kann den eigenen Handlungsspielraum besser einschätzen. Vor jedem rechtlichen Schritt sollte jedoch zuerst das Gespräch stehen. Möglicherweise sind sich die vermeintlichen Nachbarn aus der Hölle keines Lärmproblems bewusst.
Wissenswertes bei Lärmbelästigung:
Ruhezeiten Zimmerlautstärke Ruhezeiten: Hier gilt, falls nicht anderweitig vermerkt, das Urteil des Bundesgerichtshofs BGH V ZB 11/98 von 2003. Es besagt, dass die Stunden von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 07.00 Uhr als Ruhezeit gelten, Sonn- und Feiertage ganztägig.
Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr greift die Nachtruhe, Diskussionsgrundlage speziell bei lauten Feiern. Aber auch das nächtliche Liebesspiel der Nachbarn kann hier zum Thema werden.
Zimmerlautstärke: Geräusche und Musik müssen zu den Ruhezeiten auf das Zimmer, aus dem sie kommen, begrenzt werden. Übersteigen sie 40 dB tagsüber und 30 dB nachts ist der als zumutbar eingestufte Geräuschpegel gemeinhin überschritten. Wichtig: Hier entscheiden auch die Bausubstanz und die Frequenz der Töne, ob die Zumutbarkeit nicht bereits früher endet.
Eine Ausnahme stellt Kinderlärm dar. Der Bundesgerichtshof bestätigte zuletzt 2015, dass auch die Lärmentwicklung auf einem Bolzplatz in der Nachbarschaft hingenommen werden muss.
Inwiefern Tiergeräusche geduldet werden, hängt von Grad und Dauer der Belästigung ab. Mehr hierzu finden Sie im Artikel Haustierhaltung in der Mietwohnung – Was muss beachtet werden?
Achtung: Vorgehensweise zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung
Ob aufgrund von Trittschall durch neues Parkett, der Waschmaschine einer Großfamilie, oder Renovierungsarbeiten am Haus – mindern Sie Ihre Miete nicht voreilig und aus Frust. Das kann ein Grund zur Kündigung sein.
3 überlegte Schritte zur Mietminderung wegen unzumutbarem Lärm:
Erst wenn sich der Verursacher der Ruhestörung wiederholt nicht an die geltenden Abmachungen hält, können weitere Schritte eingeläutet werden. Verzichten Sie dann nicht auf professionelle Beratung zur angemessenen Mietminderungsforderung, bleiben Sie auf der sicheren Seite.
Wie mindere ich die Miete richtig bei Lärm?
Zunächst ist es wichtig, dass Sie ihre bisherige Miete weiterzahlen. Wenn der Vermieter später einer Mietminderung zustimmt, bekommen Sie entweder Geld zurück oder es wird ihnen als Guthaben aus Ihre zukünftigen Mietzahlungen gutgeschrieben.
Weitere Beiträge zum Thema Lärmbelästigung und Ruhestörung:
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