Neues Urteil zur Kautionsverrechnung

Der Bundesgerichtshof  (VIII ZR 36/12) hat entschieden, dass mit der Kaution, die man für seine Wohnung hinterlegt, keine alten Mietschulden verrechnet werden dürfen. Die Kaution darf also nur für aktuelle Mietschulden aus dem gegenwärtigen Mietverhältnis verwendet werden.

silbernes Schloss an Metallketten

Im konkreten Falle hatte der Vermieter versucht, die Schulden aus einem anderen nicht mehr bestehenden Mietverhältnis anzurechnen. Hierzu wollte er die Kaution des aktuellen Mietverhältnisses  nutzen.

Anrechnung ist nicht zulässig

Dies ist aber nicht zulässig. Die Kaution darf lediglich zur Ausgleichzahlung der aktuellen Mietsituation genutzt werden. Der Vermieter, der die Kaution treuhänderisch verwaltet, darf das Geld nicht vertragsfremd verwenden. In diesem Falle wurde im Vertrag zusätzlich eindeutig festgelegt, dass die Kaution dem Zahlungsausfall  aus dem aktuellen Mietverhältnis dienen sollte.


Dennoch ist auch weiterhin nicht festgelegt, wie schnell der Vermieter die Kaution zurückzahlen muss. Er hat dafür eine Überlegungsfrist, in welcher er Schäden an der Wohnung, Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung und ähnliches überprüfen und abrechnen kann. Einfacher ist auch hier die Kautionsbürgschaft

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Kategorie: Mietrecht, Mietkaution