Zweitschlüssel beim Vermieter - Was sind die Pflichten des Mieters?
Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen, dass bei Mietbeginn ein Zweitschlüssel der Wohnung bei ihm verbleibt. Als Begründung wird oft aufgeführt, dass der Vermieter in Notfällen (Rohrbruch, Brand) in die Wohnung gelangen können muss.
Seine Annahme, als Vermieter hierzu berechtigt zu sein, ist allerdings ein Irrtum (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 305/98) Entsprechende Formulierungen in Mietverträgen können vom Mieter deshalb getrost als unwirksam betrachtet werden. Die Herausgabe der Zweitschlüssel kann trotzdem verlangt werden.
Denn für absolute Notfälle (Gefahr im Verzug) steht dem Vermieter die Möglichkeit zur Verfügung, die Feuerwehr oder die Polizei zur Öffnung der Wohnungstür zu Hilfe zu rufen. Alle anderen Situationen verlangen, dass der Mieter Kenntnis und Zustimmung zum Betreten der Wohnung gibt. Der Vermieter muss seinen Besuch (etwa mit einem Handwerker zur Verrichtung von Reparaturen) ankündigen und nachvollziehbar begründen.
Der Vermieter als Stalker?
"Ich kam aus dem Badezimmer, und da stand ich in meinem eigenen Wohnzimmer unvermittelt vor meinem Vermieter", gab kürzlich eine empörte Mieterin in einem Beratungsforum zu Protokoll. Zugegeben, der Fall ist extrem, aber er zeigt auf, wo die Grenzlinie des Mietverhältnisses verläuft: Durch den Vertrag wird das Hausrecht über die Wohnung auf den Mieter übertragen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung tritt in Kraft.
Öffnet der Vermieter also die Wohnungstür ohne Wissen und Zustimmung des Mieters und betritt die Wohnung womöglich in dessen Abwesenheit, so stellt dies den Tatbestand des Hausfriedensbruchs dar und kann eine Strafanzeige durch den Mieter nach sich ziehen. Zumindest ist damit immer ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietvertrags gegeben.
Schloss austauschen
Für den Fall, dass ein Mieter sich nicht wohl fühlt bei dem Gedanken, dass der Vermieter trotz Aufforderung, alle Schlüssel zu übergeben, noch einen Zweitschlüssel zurückbehalten haben könnte, so kann er getrost, auch ohne Erlaubnis des Vermieters, das Schloss der Wohnungstür austauschen lassen (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 217 C 483/93).
Dies muss er jedoch auf eigene Kosten vornehmen. Er sollte auch unbedingt das alte Schloss aufheben, um es bei Auszug auf Wunsch des Vermieters wieder in die Wohnungstür einzusetzen.
Das kann dieser nämlich verlangen und, falls der Mieter den Rückbau unterlässt, mit dem entsprechenden Rechnungsbetrag die Mietkaution belasten.
Sollte sich aber der Vermieter trotz eindeutiger Aufforderung durch den Mieter aber weigern, einen vorhandenen Zweitschlüssel herauszugeben, dann kann der Austausch des Wohnungstürschlosses sogar dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.
Wichtig wäre auch dann, alles schriftlich festzuhalten und das alte Schloss aufzubewahren.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2015
Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte, Vermietung