Gestörte Nachtruhe hatte Kündigung des Vermieters zur Folge

Mietvertrag verpflichtet zu Nachtruhe

 Nachtruhe- Teil eines Bettes mit weißer Bettwäsche. Daneben steht ein brauner Nachtisch.

Seit 2009 bewohnt ein Mieter ein Appartement. Durch das Unterschreiben des Mietvertrages erklärte er sich bereit, die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr einzuhalten. Kurz nach dem Einzug stellte der Mieter in seiner Wohnung eine "Liebesschaukel" auf. Dies hatte zunächst keine Folgen. Seit Dezember 2012 kam das erotische Zubehör allerdings regelmäßig zum Einsatz und verursachte teilweise über Stunden störende Geräusche während der nächtlichen Ruhezeiten.

Mehrere Nachbarn fühlten sich durch die nächtliche Lärmbelästigung gestört und beklagten sich über quietschende Geräusche, die durch die Schaukel ausgelöst wurden, lautes, andauendes Lachen sowie Lärm durch das Verschieben von Gegenständen. Zudem störten häufig wechselnde Besucher, die Türklingel und ständiges Duschen die Nachtruhe.

Wegen Ruhestörung abgemahnt

Nachdem sich die verzweifelten Nachbarn bei dem Vermieter beschwert hatten, wurde der nächtliche Ruhestörer zweimal vom Eigentümer abgemahnt und eine Kündigung angedroht. Da dies zu keiner Veränderung führte, sprach der Vermieter schriftlich die Kündigung aus. Als der Mieter daraufhin nicht auszog, klagte der Eigentümer auf Räumung der Wohnung.

Mit Erfolg, entschied das Amtsgericht München Anfang des Jahres (AG München, Urteil v. 27.01.14, Az. 417 C 17705/13): Die ordentliche Kündigung war wirksam, da der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt habe. Die nächtliche Nutzung der Liebesschaukel sowie die anderen störenden Geräusche entsprechen nicht dem normalen vom Eigentümer und Nachbarn hinnehmbaren Mietgebrauch.

Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2014

Kategorie: Mietrecht, Ruhestörung & lärmbelästigung