Bunt ist das Leben - Rosa, Rot, Blau das Farbenspiel an der Wand
Wandgestaltung nach aktuellen Farbtrends, da kann es schon mal passieren, dass eine Wand dunkelgrün oder sogar grell pink gestrichen wird. Mit den grellen Farben hielten auch zahlreiche andere Methoden zur Raumgestaltung Einzug in die kreative Raumgestaltung. Dekorative Wandpaneele in Stein- oder Holzoptik oder sogar eine Altholz-Verkleidung. Hinzu kommen noch zahlreiche Möglichkeiten der Wandverzierung mit Porzellan oder Stein. Ebenso viele Möglichkeiten bietet die Gestaltung des Fußbodens. Einfach gesagt: Die Möglichkeiten der Raumgestaltung sind unendlich.
Erlaubt ist, was gefällt?
Die freie Gestaltung der eigenen Wohnräume fällt unter das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Solange die Veränderung nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingreift, ist erlaubt, was gefällt. Wandfarbe, Bodenbeläge oder Anbauten, der Mieter hat hier freie Entscheidungsgewalt, solange sich alles wieder rückgängig machen lässt und dadurch keine Schäden am Mietobjekt entstehen. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit erlaubt es, dass der höchstpersönliche Lebensbereich, die eigenen Wohnräume, nach freien Wünschen gestaltet werden kann. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Anders ist es bei Veränderungen, die für andere direkt einsehbar sind. So darf die Eingangstür nicht von außen verändert werden oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters. Einschränkungen gibt es auch bei Balkonen. Der Mieterverein München erklärt, dass jeder Mieter seinen Balkon so gestalten darf, wie er es wünscht. Beachtet werden muss hierbei jedoch, dass der Gesamteindruck des Hauses durch die individuelle Gestaltung des Balkons nicht gestört werden darf. Balkonkästen oder Blumentöpfe müssen zudem vor dem Absturz gesichert sein.
Wände müssen nicht immer weiß sein bei Auszug
Dass der Mieter die Wände bei Auszug immer weiß streichen muss, ist ein Irrtum. Die Wohnung muss sich in einem Zustand befinden, der es dem Vermieter ermöglicht die Wohnung schnell weiterzuvermieten. Ist dies nicht der Fall, wird die hinterlegte Mietkaution für das Überstreichen beansprucht. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Wohnung in weiß erstrahlen muss. Genauso erlaubt sind helle Töne, wie sanftes beige oder zartes grau.
Diese Regelung ergibt sich aus einem Richterspruch (Aktenzeichen: VIII ZR 198/10), indem daraufhin gewiesen wird, dass die Beschränkung auf weiß den Mieter in seiner Gestaltungsfreiheit einschränkt. Dies gilt auch beim Auszug. Ein dezenter Farbanstrich ist also ebenso gestattet und ermöglicht Farbliebhabern somit, dass die Wohnung beim Auszug nicht immer renoviert werden muss.
Eine große Veränderung bedarf der Genehmigung des Vermieters
Kritisch wird es bei Wanddurchbrüchen oder größeren Umbauarbeiten, wie dem Einbau eines Gäste-WCs oder Whirlpools. Hier muss der Vermieter ausdrücklich zustimmen und dies am besten in schriftlicher Form. Gleiches gilt für den Einbau von neuen Fenstern oder Türen. Einen Anspruch auf die Genehmigung hat der Mieter nicht. Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er solchen grundlegenden Veränderungen an seiner Mietsache zustimmt oder nicht. Einen Anspruch auf Zustimmung besteht nur, bei für den Mieter notwendigen Veränderungen aufgrund von Behinderungen des Mieters, wie bspw. der Einbau eines Treppenlifts.
Grundsätzlich ist für bauliche Veränderungen immer die Zustimmung vom Vermieter einzuholen. Dieser kann entscheiden, ob im Mietvertrag eine Regelung zum Rückbau verankert werden soll.
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 21. Januar 2015
Kategorie: Wohnen & einrichten, Mieterrechte, Mietvertrag