Ein Mieterpaar, das seit 2004 in der Schlossallee in Berlin wohnt, musste im Juni 2009 feststellen, dass der Verkehr aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht mehr wie bisher über die Pasewalkstraße geführt wurde, sondern über die Schlossallee. Das Mieterpaar fühlte sich durch den vermehrten Verkehr von dem Lärm belästigt und minderten in der Folge die Miete ab Oktober 2009.
Mieterpaar minderten Miete aufgrund von Lärmbelästigung
Nun wurde das Paar von der Vermietern verklagt. Diese fordert die fehlende Miete in Höhe von 1.386 Euro nebst Zinsen ein. Das Amtsgericht gab der Vermieterin recht (AG Pankow/Weißensee 8 C 413/10).
Die Mieter legten Berufung beim Landgericht ein. Dieses änderte das Urteil dahingehend ab, dass die Mieter lediglich 553,22 Euro nachzuzahlen haben und wiesen gleichzeitig die Klage der Vermieterin ab. Die Lärmbelästigung liege, laut Landgericht, weit über dem bei Mietvertragsunterzeichnung vereinbarten Zustand der Wohnung. Nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB durfte die Miete ab Dezember 2009 folglich um 10% gemindert werden.
Lärmbelästigung laut Landgericht erst ab 6 Monaten als allgemeines Lebensrisiko
Lärmbelästigung durch Straßenbau ist generell mit keinem allgemeinen Lebensrisiko verbunden. Das Landgericht sieht die Grenze aber, wenn die Lärmbelästigung über einen längeren Zeitraum andauert und so mit einem allgemeinen Lebensrisiko gerechnet werden müsste. Den Zeitraum legte das Landgericht mit 6 Monaten fest (LG Berlin 65 S 181/11).
Nun hat die Vermieterin beim Berufungsgericht eine Revision erwirkt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun folgendes entschieden.
Karlsruhe widerruft das Urteil - Zu geringe Lärmbelästigung
In Karlsruhe wurde nun die Vermieterin bekräftigt. Die Lärmbelästigung sei im Vergleich zu Berlins üblichen Lärmpegel, relativ gering (von 46 Dezibel auf 62 Dezibel angestiegen) und stellt auch nach 6 Monaten keinen Mangel dar, der nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Mietminderung zulässt. Der Bundegerichtshof hat folglich das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Bundesgerichtshof VIII ZR 152/12).
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2012
Kategorie: Mietrecht, Miete & nebenkostenabrechnung, Ruhestörung & lärmbelästigung