BGH: Kautionskonto fehlt? Miete muss dennoch gezahlt werden
Im nun verhandelten Fall hatte ein Mieter mit der Vermieterin vereinbart,
dass die Kaution insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt werden soll. Dies ist
gesetzlich nicht festgeschrieben, kann aber extra vereinbar werden und wird
auch sehr empfohlen, um im Falle der Insolvenz seine Kaution
wiederzubekommen. Um diese Scherereien zu umgehen, empfiehlt sich eine
Kautionsbürgschaft.
Miete zurückgehalten, da Kaution nicht insolvenzfest
angelegt
Die Vermieterin, welche einen Nutzungsvertrag mit der Eigentümerin des
Objekts hatte, hatte sich in diesem Falle nicht an die Vereinbarung gehalten
und die Kaution nicht insolvenzfest angelegt.
Die Vermieterin reichte im Oktober 2008 Insolvenz ein, der Insolvenzverwalter
erreichte, dass das Mietverhältnis von der Eigentümerin selbst ab 05.
November fortgeführt werden sollte. Das Insolvenzverfahren wurde erst im
Dezember eröffnet.
Die Miete für die Monate April bis Oktober 2008 plus die wenigen Tage im
November forderte der Insolvenzverwalter vom Mieter ein. Dieser verweigerte
die Mietzahlung, da die Vermieterin sich nicht an die Abmachung zur
insolvenzfesten Anlage der Kaution gehalten hatte.
Mieter muss Miete auch bei fehlendem Kautionskonto zahlen
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Miete bereits vor der
definitiven Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen waren. Auch wurde
das Mietverhältnis nicht beendet, weswegen die Rückzahlung der Kaution nicht
notwendig war, daher gab es kein Zurückbehaltungsrecht. Die Anforderung zur
insolvenzfesten Anlage der Kaution ist anderer Art als die Zahlung der Miete,
deswegen kann hier nicht aufgerechnet werden (Az. IX ZR 9/12).
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2013