Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/12) hat entschieden, dass mit der Kaution, die man für seine Wohnung hinterlegt, keine alten Mietschulden verrechnet werden dürfen. Die Kaution darf also nur für aktuelle Mietschulden aus dem gegenwärtigen Mietverhältnis verwendet werden.
Im konkreten Falle hatte der Vermieter versucht, die Schulden aus einem anderen nicht mehr bestehenden Mietverhältnis anzurechnen. Hierzu wollte er die Kaution des aktuellen Mietverhältnisses nutzen.
Anrechnung ist nicht zulässig
Dies ist aber nicht zulässig. Die Kaution darf lediglich zur Ausgleichzahlung der aktuellen Mietsituation genutzt werden. Der Vermieter, der die Kaution treuhänderisch verwaltet, darf das Geld nicht vertragsfremd verwenden. In diesem Falle wurde im Vertrag zusätzlich eindeutig festgelegt, dass die Kaution dem Zahlungsausfall aus dem aktuellen Mietverhältnis dienen sollte.
Dennoch ist auch weiterhin nicht festgelegt, wie schnell der Vermieter die Kaution zurückzahlen muss. Er hat dafür eine Überlegungsfrist, in welcher er Schäden an der Wohnung, Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung und ähnliches überprüfen und abrechnen kann. Einfacher ist auch hier die Kautionsbürgschaft.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 23. August 2012
Kategorie: Mietrecht, Mietkaution