Haben Mieter ein Recht auf einen Internetzugang?
Wenn in einer Mietwohnung die notwendigen Verbindungsmöglichkeiten für schnelles Internet fehlen, kann man als Mieter nur wenig machen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf schnelles Internet.
Recht auf Internet – mit Auto und Wohnung gleichgestellt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: III ZR 98/12) entschieden, dass der Zugang zum Internet zur materiellen Grundlage der Lebensführung gehört. Das Internet ist somit in den kleinen Zirkel dieser Wirtschaftsgüter aufgestiegen, zu denen bislang Kraftfahrzeuge und Wohnhäuser zählten.
Schadensersatz bei Ausfall des Internets bestätigt
Das Internet wird vom Großteil der Deutschen tagtäglich genutzt, um umfassende Informationen in verschiedenster Form zu erhalten. Da das Internet thematisch alle Bereiche, so auch Informationen zur Mietkaution, abdeckt, und teilweise schon andere Medien ersetzt, gehört es zu einem prägendem Mittel, dessen Ausfall im Alltag stark spürbar ist.
Die Höhe des Schadenersatzes soll nun vom Landgericht Koblenz entschieden werden, große Summen sind jedoch nicht zu erwarten, da beim Ausfall wahrscheinlich ein Prozentsatz des Monatstarifs des Internets zugrunde gelegt wird.
Jedoch: Internetzugang über die Telefonleitung mit Modem reicht
Nach der wiederholt erfolgten Rechtsprechung deutscher Gerichte ist das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit grundsätzlich geschützt (vgl. LG Hamburg ZMR 65, 188). Dies beinhaltet jedoch im Wesentlichen nur die klassischen Medien Radio, TV und Telefon. Sind hierfür Anschlüsse vorhanden, müssen sie auch funktionieren. Und über eine Telefonleitung kann dann natürlich auch der Internetzugang erfolgen, wenn auch mit sehr langsamer Verbindung. In der Regel handelt es sich dann sogar nur um 6 Mbit/s.
Ein Mieter kann also grundsätzlich darauf bestehen, dass in dem Haus, in dem er eine Wohnung mietet, der sogenannte Übergabepunkt für eine Telefonverbindung vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, muss der Vermieter die Einrichtung eines solchen Übergabepunktes durch eine Telefongesellschaft dulden (BverfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.) Sind Übergabepunkt und Leitungen vorhanden, funktionieren aber nicht, kann der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen, innerhalb derer dieser dafür sorgen muss, dass alles ordnungsgemäß läuft.
Schnelles Internet in Mietwohnung als Vertragssache?
Mieter mit Interesse an einer guten Internetverbindung sollten sich deshalb vor Unterzeichnung eines Mietvertrages genau informieren, welche Anschlüsse vorhanden sind. Und zu welcher Datengeschwindigkeit diese fähig sind. Gegebenenfalls sollten sie darauf bestehen, dass diese Verbindung in den Mietvertrag aufgenommen wird, oder zumindest durch den Vermieter schriftlich bestätigt wird. Kommt es dann zu einer Störung (zum Beispiel durch eine deutliche Verlangsamung der Datenübertragung), dann stellt dies einen Mangel dar, der zu einer Mietkürzung berechtigen kann.
Eigeninitiative für schnelle Netzverbindung ist gefragt
Wer als Mieter auf eigene Initiative vorhandene Leitungen durch neue, leistungsstärkere ersetzen möchte, benötigt in jedem Fall das Einverständnis des Vermieters. Dieser kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass die Arbeiten durch eine entsprechende Fachfirma vorgenommen werden. Die Kosten dafür trägt dann der Mieter. Er sollte aber vorher mit dem Vermieter sprechen, ob dieser nicht einen Anteil übernehmen kann. Immerhin erfährt das jeweilige Mietobjekt durch die Initiative des Mieters eine deutliche Verbesserung. Ein Verzicht auf den Rückbau der Leitungen wäre also auch im Sinne des Vermieters.
Für alle Bestandteile solcher Eigeninitiativen (Auftragsstellung, Einbau, Rückbauverzicht) sollte aber gelten: alles schriftlich festhalten und vom Vermieter per Unterschrift zusichern lassen. Wird bei Auszug auf den Rückbau verzichtet, zu dem der Mieter ja eigentlich verpflichtet ist, sollte dies zudem im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Befinden sich in dem Mietobjekt mehrere Wohneinheiten, ist eine Kontaktaufnahme mit anderen Mietern sinnvoll. Das macht die Argumentation gegenüber dem Vermieter leichter, wenn nicht nur eine Partei Interesse an einer schnellen Internetverbindung signalisiert. Vielleicht findet sich auf diese Weise eine Lösung für das ganze Haus, die der Vermieter als Modernisierungsmaßnahme übernimmt.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 20. April 2015
Kategorie: Wohnen & einrichten, Mietrecht, Mieterrechte