Wohnungsausstattung Rauchmelder
Bei der Anbringung der praktischen Warngeräte ist es wichtig, darauf zu achten, welche Räume mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In den Landes-Bauverordnungen, die eine solche Anbringung verlangen, ist in der Regel vorgeschrieben, dass jeweils ein Gerät in Schlafräumen, in Kinderzimmern und in Fluren - als Rettungsweg aus weiteren Aufenthaltsräumen einer Wohnung - angebracht werden muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in den Wohnungen keine heimtückischen Brandfallen entstehen können. Kommt es zu Rauchentwicklungen aufgrund von entstehenden Bränden, werden die Bewohner durch die Melder in diesen Räumen rechtzeitig alarmiert und können sich schnell in Sicherheit bringen.
Ist er einmal installiert, benötigt ein Rauchmelder regelmäßige Wartungen und Funktionskontrollen. Batterien wollen getauscht und Alarmsignale überprüft werden. Die Regelung, wer hierzu verpflichtet ist, variiert von Bundesland zu Bundesland.
Berlin, Brandenburg und Sachsen hinken hinterher
Im Land Berlin wird aktuell die Novelle der entsprechenden Bauverordnung durch den Senat vorbereitet. Ziel ist, ab 2016 eine allgemeine Rauchmelderpflicht für Neubauten einzuführen. Bestandsbauten sollen eine Übergangsfrist bis 2020 bekommen. Dies ist aber noch nicht endgültig beschlossen, weil die Novelle mit dem Land Brandenburg abgestimmt werden soll, um sie in beiden Ländern zu vereinheitlichen. Die Gespräche zwischen den jeweiligen Gremien laufen noch. Im Falle einer Einigung wird 2016 vermutlich auch in Brandenburg die Rauchmelderpflicht für Neu-, und 2020 für Bestandsbauten eingeführt werden.
Auch das Land Sachsen plant nach neuesten Meldungen offenbar konkret die Einführung der Rauchmelderpflicht, allerdings ausschließlich für Neu- und Umbauten. Auf diese Weise blieben mehr als 90 Prozent der Wohnverhältnisse erst einmal außen vor. Wenn die Gremien die Beschlussvorlage der Landesregierung umsetzen, wird diese Rauchmelderpflicht „light“ 2016 eingeführt.
Für alle drei Bundesländer gilt jedenfalls: solange die Einführung einer Rauchmelderpflicht noch nicht endgültig durch die politischen Instanzen beschlossen wurde, appelliert die Feuerwehr und die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ an die Hauseigentümer und Vermieter auch im eigenen (werterhaltenden) Interesse, freiwillig Rauchmeldersysteme zu installieren.
Beschlüsse zur Rauchmelderpflicht in den anderen Bundesländern
In allen anderen Bundesländern (außer Berlin, Brandenburg und Sachsen) gilt schon jetzt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Altbauten. Unterschiede gibt es nur noch hinsichtlich der Regelungen für Bestandswohnungen.
So gelten häufig Übergangsregelungen für alles, was nicht Neu- oder Umbau ist: in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt besteht die Rauchmelderpflicht erst ab 2016, in Nordrhein-Westfalen ab 2017, in Bayern ab 2018 und in Thüringen sogar erst ab 2019. Das Saarland hat eine Rauchmelderpflicht für Bestandswohnungen (ähnlich wie es die Planungen in Sachsen vorsehen) ganz ausgeschlossen – Rauchmelderpflicht „light“ also.
Genauso wichtig, wie die Klärung der Fristen, ist aber auch die Frage, wer gemäß der jeweiligen Landesbauordnungen die Montage und wer die Wartung von Rauchmelder vornehmen lassen (und bezahlen) muss. Hier gibt es deutliche Unterschiede bei den jeweiligen Ländern. In Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es noch keine Erkenntnisse, bei den anderen Bundesländern sieht es wie folgt aus:
- Montage durch Eigentümer, Wartung durch Mieter: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
- Montage und Wartung durch Eigentümer: Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Montage und Wartung durch Mieter: Mecklenburg-Vorpommern
Übrigens: in keinem einzigen Bundesland sind behördliche Kontrollen vorgesehen. Ob ein Vermieter Rauchwarnsysteme einbaut oder nicht, bleibt somit eine Sache des gesunden Menschenverstandes. Sollte es allerdings zu Personenschäden wegen des Fehlens solcher Systeme kommen, drohen Strafen, wie der Verlust des Versicherungsschutzes und hohe Schadensersatzforderungen durch die Geschädigten.
Urteil: Mieter muss Einbau durch Vermieter dulden, auch wenn er selbst schon vorgesorgt hat
In einem bemerkenswerten Urteil hat unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Mieter unabhängig vom Bundesland den Einbau von Rauchmeldern durch den Eigentümer auch dann dulden und gegebenenfalls bezahlen müssen, wenn sie selbst bereits Rauchmelder installiert haben.
Hintergrund dieser, nur auf den ersten Blick irritierenden, Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) ist die Einheitlichkeit. Laut BGH sind die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen zum Brandschutz nämlich bauliche Veränderungen, „die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen.“ Aus diesem Grund sieht das Gericht vor, dass solche Veränderungen von den Mietern im Sinne von Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden sind.
Die Einheitlichkeit ist dem Urteil nach auch hinsichtlich der Kosten sinnvoll, da so später nur eine Firma mit der Wartung beauftragt werden muss. Durch das Prinzip „alles in einer Hand“ wird auch ein höheres Maß an Brandschutz und damit auch an Sicherheit gewährleistet. So kommt es zu einer nachhaltigen Verbesserung des Eigentums, auch im Vergleich zu dem Zustand, der gegeben wäre, wenn jeder Mieter sein eigenes Rauchmeldersystem verbauen würde.
Diesen Wunsch auf Verbesserung ist dem Eigentümer nicht zu verwehren, entschied der BGH, zumal die jeweilige Landes-Bauverordnung ihm die Installation der Rauchmelder ja aufzwingt.
Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 01. Juli 2015
Kategorie: Wohnen & einrichten, Mietkaution