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Ein leidiges Thema: Die Mietkaution vom letzten Vermieter zurück zu erhalten, kommt teilweise einem Glücksspiel gleich. Doch es gibt klare Regeln, wann die Mietkaution einbehalten werden darf, und wann nicht.
Nach langer Suche ist die Traumwohnung gefunden, der Umzug über die Bühne gegangen und das Konto leer. Das ist der Zeitpunkt, an dem den meisten Mietern wieder einfällt, dass ihr ehemaliger Vermieter noch auf der hinterlegten Mietkaution sitzt. Viel Geld, das gerade jetzt richtig käme, allerdings verwehrt der Eigentümer die vollständige Rückzahlung der Summe. In welchen Fällen er das Recht dazu hat, beziehungsweise unter Umständen er sogar die gesamte Kaution einbehalten darf, wissen die Immobilienexperten der plusForta GmbH (kautionsfrei.de).
Grundsätzlich dient die Mietkaution zur Sicherung von Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist also nur dann rechtlich auf der sicheren Seite, wenn er die Mietkaution mit Ansprüchen verrechnet, die aus dem geschlossenen Mietvertrag hervorgehen.
Wurde in den letzten Monaten des Mietverhältnisses den monatlichen Zahlungen nicht mehr nachgekommen, ist es dem Vermieter gestattet, die offene Summe mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen – je nach Mietschulden kann es sich hierbei auch um die vollständige Mietkaution handeln.
In der Regel nimmt die Nebenkostenabrechnung immer etwas Zeit in Anspruch. Findet diese erst später statt, kann der Eigentümer die potenziell anfallenden Kosten einbehalten und sich so dagegen absichern, dass der Mieter die Rechnung später nicht mehr bezahlt.
Hier ist ein genauer Blick in den Mietvertrag wichtig, denn dem Vermieter ist es nur dann erlaubt, die Kautionssumme einzubehalten, wenn die Verpflichtung zur Renovierung oder Schönheitsreparaturen vorher wirksam vertraglich auf den Mieter abgewälzt wurde. Dabei kommt dem „wirksam vertraglich“ eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Viele Klauseln in diesem Bereich sind tatsächlich unwirksam, sodass im Zweifelsfall eine genaue Prüfung durch einen Fachanwalt bares Geld einbringen kann. Für die Zulässigkeit einer solchen Klausel ist es entscheidend, dass sich die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach den jeweiligen Abnutzungserscheinungen der Wohnung richtet.
Für Schäden, die infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs entstehen, wie zum Beispiel Laufspuren im Teppich, steht es dem Vermieter nicht zu, Geld einzubehalten. Bei tiefen Kratzern in Türen oder Einschlägen im Parkett wird der Mieter in Form der Mietkaution allerdings zur Kasse gebeten – der Vermieter darf die zur Behebung der Makel anfallenden Kosten einbehalten.
„Die Mietkaution rangiert bei den Streitgegenständen in Mietrechtsprozessen auf dem dritten Platz (Quelle: Deutscher Mieterbund, Statista 2015). Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten die Parteien bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll anfertigen, in dem der Zustand der Wohnung nicht nur mit Worten, sondern auch mit Bildern belegt wird. Auf diese Weise lassen sich Auseinandersetzungen im Keim ersticken, weil Mieter und Vermieter ihre jeweiligen Forderungen auf dieser Grundlage festmachen können“, rät Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH.
Von | Letzte Aktualisierung: 10. Juni 2015
Kategorie: MietrechtÄhnliche Beiträge