*Mindestbeitrag 50 € / Jahr bei jährlicher Zahlweise
Ein Mietshaus verlangt viel Pflege. Für die Sauberkeit des Hauses sowie das Abwenden von Gefahren ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich. Da aber viele anfallende Arbeiten dem Gemeinwohl der Mieter dienen, ist es möglich, kleinere Hilfsarbeiten auf die Bewohner des Hauses umzulegen. Dazu zählen:
Wichtig ist, dass die Regelung über die Ausführung von Hilfsarbeiten entweder ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgeschrieben wird. Nur dann sind die Bewohner verpflichtet der Vereinbarung nachzukommen.
Ein allgemeiner Aushang im Treppenflur genügt dafür nicht. Was die Art der Hilfsdienste anbelangt, dürfen dieseweder hohe Kosten verursachen, noch allzu starre Regeln, was die Häufigkeit betrifft, beinhalten und kein Fachwissen der Mieter erfordern.
Sollte ein Mieter sich weigern, die Hilfsdienste zu verrichten, ist der Eigentümer berechtigt auf die Erfüllung des Vertrags zu klagen. Kommt der Mieter auch dann der Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter einen externen Dienstleister mit der Ausführung der Tätigkeiten beauftragen und die dabei entstehenden Ausgaben in Form von Betriebskosten auf den sich weigernden Mieter umlegen.
Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 19. September 2014
Kategorie: Mietrecht, Pflichten als mieterÄhnliche Beiträge