Falsche Selbstauskunft eines Mieters kann zur Kündigung führen

Auskunft zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit

Ausschnitt von einem Mietvertrag, welcher gekündigt wurde. Darauf liegen ein Stempel und ein Schlüssel mit blauem Anhänger

In vielen Fällen holt sich ein Vermieter vor Unterzeichnung eines Mietvertrags Auskünfte über die Zahlungsfähigkeitseines zukünftigen Mieters ein. Hierzu kann er sich der Hilfe von gewerblichen Auskunftsdateien wie die der „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (kurz „SCHUFA“) oder der „Infoscore Consumer Data“ bedienen.


Er kann aber auch darauf vertrauen, dass die Angaben, die sein neuer Mieter selbst über sich macht, korrekt sind. Wenn dieser gegenüber dem Vermieter verbindlich angibt, dass er ein bestimmtes Einkommen hat und keine Schulden, dann muss diese Aussage unbedingt wahr und richtig sein.


Stellt sich im Nachhinein nämlich heraus, dass der Mieter bei dieser Selbstauskunft gelogen hat, kann dies dazu führen, dass der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen darf. Dagegen hat der Mieter dann keine rechtliche Handhabe, wie ein Urteil des AG München feststellte ( AZ 411 C 26176/14).

Der Fall: Mietschulden und falsche Angaben

Ein Ehepaar mit zwei Kindern mietete zum Ende 2013 in der Nähe von München ein Einfamilienhaus an. Die Miete betrug mehr als 3700 Euro pro Monat. Als der Vermieter mit Hinsicht auf diese stattliche Summe von den Mietern eine Selbstauskunft über deren Einkommenssituation verlangte, versicherte der Ehemann verbindlich, selbständig zu sein und ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben. Zudem gab er an, dass seine Ehefrau als Angestellte mehr als 22.000 Euro pro Jahr verdiene. Außerdem gab der Mann an, dass in den letzten fünf Jahren keine Zahlungs- oder Vollstreckungsverfahren gegen ihn angestrengt worden seien.


Der Vermieter gab sich damit zufrieden und unterzeichnete den Mietvertrag. Doch schon sehr bald merkte er, dass etwas nicht stimmte. Von Anfang an wurde die Miete immer erst verzögert und erst nach Aufforderung gezahlt. Schließlich musste der Vermieter sogar erst Mahnungen verschicken, bevor die Miete überwiesen wurde. So dauerte es nicht einmal ein Jahr, dass die Mieter zwei Monatsmieten schuldig blieben. Nach geltendem Mietrecht war dadurch dem Vermieter ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gegeben.

Bonitätsauskunft per Auskunftei

Um sich für die Auseinandersetzung bezüglich der Kündigung zu wappnen, holte der Vermieter erst jetzt eine Auskunft über die Zahlungsfähigkeit der Mieter bei einer der bekannten Wirtschaftsauskunfteien ein. Es stellte sich heraus, dass gegen den Ehemann bereits seit 20 Jahren unbefriedigte Vollstreckungen liefen und er im Oktober 2012, also ein gutes Jahr vor Mietbeginn, seine Zahlungsunfähigkeit eidesstattlich versichert hatte. Somit stand fest, dass er bei seiner Selbstauskunft die Unwahrheit gesagt hatte.

Der Räumungsklage wurde statt gegeben

Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos, wobei er sich ausdrücklich nicht nur auf die Mietrückstände berief, sondern auch darauf, dass die vom Mieter abgegebene Selbstauskunft wahrheitswidrig war. Dadurch sah er sich bewusst getäuscht. Das Vertrauensverhältnis zu seinen Mietern sah er als unwiederbringlich zerstört an.


Die Mieter weigerten sich, auszuziehen und zahlten ihre gesamten Mietrückstände auf einen Schlag nach. Doch das führte nicht dazu, dass der Vermieter die fristlose Kündigung zurücknahm. Stattdessen reichte er beim Münchner Amtsgericht sogar Klage auf Räumung des Hauses ein.


In seinem Urteil (AZ 411 C 26176/14) gab das Gericht dieser Räumungsklage statt. Der Mieter habe unstreitig in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung bestanden hätten. Auch Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens seien verneint worden. Deshalb sahen es die Richter als rechtmäßig an, dass der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigte. Auch die Nachzahlung der Mietrückstände habe darauf keine Auswirkung.


Die Mieter legten gegen dieses Urteil Berufung ein, welche aber vom zuständigen Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Mieter mussten schließlich den Möbelwagen bestellen und das Einfamilienhaus räumen.

Von Marilla Schleibaum | Letzte Aktualisierung: 07. März 2016

Kategorie: Mietrecht, Wohnungssuche, Kündigung, Vermietung