*Mindestbeitrag 50 € / Jahr bei jährlicher Zahlweise
Sie haben eine neue Wohnung oder ein neues Haus gefunden, würden am liebsten sofort den Mietvertrag unterschreiben
und gleich morgen umziehen? Wer denkt in diesem Moment der Euphorie schon daran, den Mietvertrag erst einmal
ausführlich zu prüfen? Jedoch ist dies genau das, was Sie als Mieter tun sollten. Bevor Sie den Mietvertrag
unterschreiben, nehmen Sie sich genug Bedenkzeit, um den Vertrag eingehend zu überprüfen. Oft kann es vorkommen,
dass einige Bedingungen im Mietvertrag eher vermieterfreundlich und nicht besonders vorteilhaft für Sie sind.
Die gute Nachricht: das deutsche Mietrecht ist sehr mieterfreundlich. Sollte etwas im Vertrag nicht vollständig oder
unklar definiert sein, wird es im Allgemeinen zu Gunsten des Mieters ausgelegt oder als unzulässig erklärt.
Die weniger gute Nachricht: meistens erkennen Mieter solche unzulässigen Klauseln nicht sofort und verpflichten sich
durch die Unterschrift zu Dingen, die zu ihrem Nachteil sind.
Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei einem Mietvertrag besonders achten sollten, was darin stehen darf und was
schlichtweg unwirksam ist.
Der Mietvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp (ein sogenannter gesetzlicher Vertragstyp). Er ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Mieter und Vermieter mit beidseitigen Pflichten. Der Vermieter hat durch den Mietvertrag die Pflicht, dem Mieter den Gebrauch einer Mietsache (z.B. Wohnung) während der Mietzeit zu genehmigen. Er hat außerdem die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch passenden Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand beizubehalten. Der Mieter ist wiederum verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist keine Pflicht. Demnach kann ein Mietverhältnis auch zustande kommen, wenn keine Schriftform eines solchen Mietvertrags existiert. In diesem Falle gelten die Regelungen des BGB. Ist bei einer Vermietung kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden, so darf der Vermieter lediglich eine Inklusivmiete inkl. aller Neben- und Betriebskosten verlangen. Für eventuell entstehende Nebenkostennachzahlungen muss der Vermieter selbst aufkommen. Das gleiche gilt auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit. Auch die sonst übliche Renovierung bei Auszug nach Beendigung des Mietverhältnisses entfällt.
Fazit
Eine Vermietung ohne Mietvertrag ist rechtlich wirksam. Sie ist jedoch nicht vermieterfreundlich und hat viele Nachteile für den Vermieter. Im Fall von auftretenden Uneinigkeiten zwischen den Parteien gilt die im BGB festgehaltene Beweispflicht.
In der Regel gelten bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Das heißt, dass ein Mietvertrag durch die Einigkeit zwischen den Vertragsparteien
herrscht, ein Vertragsverhältnis miteinander eingehen zu wollen. Demnach ist ein mündlicher Mietvertrag
ebenso zulässig wie ein schriftlicher.
Ein Mietvertrag kann jedoch nur in mündlicher Form geschlossen werden, wenn es sich um einen
unbefristeten Vertrag handelt. Befristete Mietverträge (Zeitmietverträge) müssen dagegen zwangsläufig in
Schriftform geschlossen werden. Mündlich festgelegte befristete Mietverträge werden demnach automatisch
zu einem unbefristeten Vertrag.
Da bei Uneinigkeiten zwischen Mieter und Vermieter nicht auf schriftliche Beweisstücke zurückgegriffen
werden kann, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB. Demnach hat derjenige, der etwas behauptet,
die Sachverhalte vorzubringen, die die Behauptung beweisen können.
Den Mietvertrag müssen beide Vertragsparteien (Vermieter und Mieter) unterschreiben. Auf der Seite des
Mieters sind die Personen Vertragspartei, die im Mietvertrag namentlich benannt sind und diesen
unterschreiben. Das klingt zunächst unbedeutend, ist es aber nicht. Jeder Mieter, der im Mietvertrag
genannt wird, haftet für die gesamte Miete.
Sollte z.B. ein Mieter nicht zahlen, müssen die übrigen Mieter dessen Miete mitbezahlen. Zu beachten ist
auch, dass bei mehreren Mietern im Mietvertrag eine Wohnung oder ein Haus nur gemeinsam gekündigt werden
kann. Die Kündigung muss dann die Unterschrift jedes einzelnen Mieters beinhalten, andernfalls ist die
Kündigung nicht zulässig. Demnach kann der Mietvertrag nicht von einem einzelnen Mieter gekündigt werden
– auch nicht, wenn nach einer Trennung einer von beiden
ausziehen möchte und der andere in der Wohnung wohnen bleiben möchte.
Wenn ein Ehepaar eine Wohnung mietet, sind beide automatisch Mieter, selbst wenn eine Person den
Wohnungsmietvertrag nicht unterzeichnet hat, aber namentlich im Mietvertrag aufgeführt wird. Der Partner
ist demnach trotz fehlender Unterschrift ein gleichwertiger Mieter und hat dieselben Pflichten.
Auf der Seite des Vermieters wird die Person oder Partei Vertragspartei, die im Mietvertrag genannt ist
und diesen (auch stellvertretend) unterzeichnet. Man sollte daher genau darauf achten, wer der Vermieter
ist. Häufig tritt für eine einzelne Person stellvertretend eine Hausverwaltung auf.
Sie sollten sich demnach sehr gut überlegen, welche Personen den Mietvertrag unterschreiben, denn
hierbei gehen Sie bindende Verpflichtungen ein.
Es gibt zwei Voraussetzungen, die ein Bürge erfüllen muss: zum einen muss man volljährig sein und zum
anderen sollte man natürlich in der Lage sein, im Schadensfall finanziell einzuspringen.
Die bekanntesten Arten der Mietbürgschaft sind die Elternbürgschaft oder Privatbürgschaft, das Bankaval
und die Mietkautionsversicherung .
Mietbürgen können demnach also die Eltern, Freunde oder andere Privatpersonen, eine Versicherung oder
eine Bank sein.
Vorsicht bei Privat- und Elternbürgschaften:
Bei Privatbürgschaften und
Elternbürgschaften bestehen hohe Risiken.
Der Bürge muss im Schadensfall für die Schulden des Mieters beim Vermieter aufkommen.
Fazit: Wir raten Ihnen und Ihren Eltern, Freunden oder Bekannten, lieber auf eine Bank oder
Versicherung als Bürgen zurückzugreifen und sich Streit und finanzielle Probleme zu ersparen.
Im Allgemeinen sollten alle Personen, die in eine Wohnung ziehen, auch im Mietvertrag genannt werden. Nur Personen, die auch wirklich im Wohnungsmietvertrag stehen und ihn unterschrieben haben, sind Mieter und haben alle Rechte und Pflichten. Kinder, die minderjährig sind, sind selbstverständlich keine Vertragspartner und müssen nicht unterschreiben. Jedoch sollte die Anzahl der Kinder im Mietvertrag genannt werden. Diese Informationen benötigt der Vermieter beispielsweise für die Nebenkostenabrechnung .
Achtung:
Wer ohne die Zustimmung des Vermieters weitere Personen in die Mietwohnung ziehen lässt, riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung.
In dem Mietvertrag muss die genaue Anschrift angegeben werden. Handelt es sich dabei um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, muss auch der Standort innerhalb des Gebäudes genau beschrieben und/oder durch eine Wohnungsnummer klar gekennzeichnet sein. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob alle Räume und mitvermieteten Bestandteile genannt sind, z.B. Garten, Keller, Einbauküche oder Abstellkammer. Sie sollten dabei vor Unterzeichnung kontrollieren, ob diese vorhanden und mängelfrei sind. Zusätzlich kann auch die genaue Größe angegeben sein. Dies ist aber keine Verpflichtung.
Extra Tipp:
Für Sie als Mieter ist es von Vorteil, die genaue Größe der Wohnung zu kennen und diese auch im Mietvertrag schriftlich festzuhalten. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise herausstellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner als angegeben ist (um mehr als 10 Prozent), ist es für Sie als Mieter einfacher eine Mietminderung zu fordern.
Im Allgemeinen sind Mietverträge unbefristet. Eine Befristung in einem Zeitmietvertrag ist nur dann
legitim, wenn ein zulässiger Befristungsgrund angegeben wird, z.B. ein späterer Eigenbedarf des
Vermieters. Doch nicht alle Gründe sind zulässig: Ist eine Begründung unzulässig, gilt der Mietvertrag
als unbefristet. Handelt es sich um einen zulässigen Zeitmietvertrag ist dies eher nachteilig für den
Mieter. In diesem Fall kann es passieren, dass der Mieter nach Ende der Befristung sofort ausziehen muss
und außerdem nicht vorzeitig kündigen kann. Wird aber kein Befristungsgrund im Vertrag angegeben oder
fällt er später weg, wird daraus automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
Demnach wäre es von Vorteil, wenn es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt.
Die Mietzahlung ist eine der bedeutendsten Pflichten des Mieters. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, kann der Vermieter dem Mieter in der Regel wegen verspäteter Mietzahlung kündigen. Im Mietvertrag ist meist genau definiert, bis wann die Zahlung zu tätigen ist. Oftmals wird geschrieben: „Die Miete ist im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen“. Diese Frist entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB. Steht diesbezüglich nichts im Vertrag, ist ebenfalls eine Vorauszahlung bis spätestens zum dritten Werktag zu leisten.
Im Wohnungsmietvertrag steht normalerweise nicht viel bezüglich der Kündigungsrechte. Der Hintergrund ist simpel: die gesetzlichen Regeln umfassen nahezu alle möglichen Szenarien und in den gängigen formulargemäßen Verträgen können diese Kündigungsregeln nicht zum Nachteil des Mieters verändert werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einer beidseitigen Kündigungsausschlussklausel oder auch eines Kündigungsverzichts.
Im Mietvertrag kann demnach vereinbart werden, dass sowohl Vermieter als auch Mieter auf eine beiderseitige Kündigung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren verzichten. Im ersten Moment hört sich das fair an, ist es aber nicht. Vermieter dürfen nämlich sowieso nur dann ordentlich kündigen, wenn ein zulässiger Kündigungsgrund, beispielsweise Eigenbedarf der Wohnung, besteht. Im Gegensatz dazu können Mieter bei einem Mietvertrag ohne Kündigungsausschlussklausel bzw. Kündigungsverzichts im Allgemeinen immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das Mietrecht besagt, dass Mieter nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen oder Renovierungen
vorzunehmen. Diese zählen zu den Vermieterpflichten. Mit bestimmten Klauseln im Mietvertrag kann der
Vermieter diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Sind die Klauseln im Wohnungsmietvertrag
zulässig, muss der Mieter spätestens beim Auszug diese fälligen Reparaturen und Renovierungen
durchführen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass nicht alle Bedingungen zu Schönheits- und
Kleinreparaturen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof fällte in den letzten Jahren einige Urteile, die
zur Folge hatten, dass Mieter trotz Klauseln im Mietvertrag nicht renovieren mussten.
Dazu zählten u.a.:
Nicht-renovierte Wohnung:
Entscheidet sich ein Mieter für eine Wohnung im nicht-renovierten Zustand und erhält dafür keine
entsprechende Aufwandsentschädigung, ist er normalerweise auch nicht verpflichtet, die
Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu erledigen.
Extra Tipp:
Halten Sie sich von Angeboten zu nicht-renovierten Wohnungen fern, auch wenn Vermieter mit attraktiv klingenden Ausgleichszahlungen werben. Viele Mieter können als Laien oft nicht beurteilen, ob die versprochene Entschädigung auch wirklich angemessen ist. Zudem muss im Streitfall der Mieter beweisen, dass bei Einzug die Wohnung tatsächlich nicht renoviert war. Leider sind diese Angebote zumeist zum Anlocken der Mieter, die am Ende womöglich draufzahlen müssen.
Zu kurze Fristen:
Schönheitsreparaturen müssen je nach Wohnraum alle 3, 5 oder 7 beziehungsweise bei neueren Mietverträgen
alle 5, 8 oder 10 Jahre durchgeführt werden. Beinhaltet ein Mietvertrag die Klausel, dass Sie
unverhältnismäßig häufig Schönheitsreparaturarbeiten umsetzen sollen, sind diese Vereinbarungen in der
Regel unwirksam.
Statische Fristen:
Befindet sich im Mietvertrag eine Klausel, die besagt, dass Renovierungen stets nach Ablauf der
angemessenen Zeitspanne durchzuführen sind, ohne den tatsächlichen Zustand der Räume zu prüfen, handelt
es sich zumeist um eine „statische“ Klausel. Diese ist in der Regel unwirksam.
Extra Tipp:
Achten Sie auf den genauen Wortlaut: Zusätzliche Wörter wie „mindestens“ oder „spätestens“ können auf eine „statische“ oder auch „starre“ Klausel hinweisen. Diese kann somit unzulässig sein. Sind Formulierungen wie „im Allgemeinen“, „regelmäßig“ oder „in der Regel“ aufzufinden, deuten diese hingegen auf „weiche“ Fristen hin. Diese sind überwiegend zulässig.
Zu strenge Vorgaben:
Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag zu strenge Vorgaben bei der Umsetzung machen, sind
im Allgemeinen unzulässig. Beispielsweise darf nicht vorgegeben werden, welche Muster der Tapete oder
Farbtöne bei der Renovierung genutzt werden sollen. Erst recht nicht, wenn diese Reparaturen im Laufe
des Mietverhältnisses umgesetzt werden müssen. Vermieter dürfen während der Mietzeit nicht bestimmen,
welche Gestaltung der Wohnung der Mieter umzusetzen hat. Klauseln, die bei Auszug eine Wohnung in
hellen, neutralen Farbtönen fordern, sind dagegen wirksam.
Renovierung durch Fachpersonal:
Stimmt der Mieter der Umsetzung von Schönheitsreparaturen zu, muss es ihm erlaubt sein, diese selbst in
durchschnittlicher Qualität und fachgerecht auszuführen. Forderungen oder Klauseln, die besagen, dass
die Renovierung stets durch Fachpersonal durchgeführt werden muss, sind meist unwirksam.
Quoten- oder Abgeltungsklauseln:
Mit sogenannten Quoten- oder Abgeltungsklauseln versuchen Vermieter zu vermeiden, dass sie die
kompletten Kosten für Schönheitsreparaturen tragen müssen. Sollte beispielsweise ein Mieter vor Ablauf
der allgemein gültigen Renovierungsfristen von 3, 5 und 7 beziehungsweise 5, 8 und 10 Jahren ausziehen,
soll er mit der Quotenklausel verpflichtet werden, eine anteilige Abstandszahlung für die zukünftigen
Renovierungsarbeiten der Wohnräume zu zahlen. Im Jahre 2015 hat der Bundesgerichtshof diese
Abgeltungsklauseln für unwirksam erklärt.
Extra Tipp:
Um wirklich auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie den Mietvertrag und insbesondere die Klauseln zu Schönheits- und Kleinreparaturen von einem Anwalt oder Fachpersonal prüfen lassen.
Kautionsfrei.de klärt auf – Was sind eigentlich Schönheitsreparaturen?
Hierbei ist der Name Programm. Schönheitsreparaturen sind oberflächliche, malermäßige Renovierungsarbeiten, mit denen sich die allgemeinen Gebrauchs- und Abnutzungsspuren, entfernen lassen, die mit den Jahren beim Wohnen unumgänglich entstehen. Dazu gehören u.a. das Tapezieren, Streichen oder Lackieren von Wänden, Böden, Decken, Fenstern und Türen im Innenbereich, Heizkörpern und Heizungsrohren. Außerdem zählen das Verkitten von Bohrlöchern oder kleineren Rillen und Schäden im Putz oder Holz zu den Schönheitsreparaturen.
Ist im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, bedeutet das, dass die Kaltmiete in vereinbarten Abständen regelmäßig ansteigt. Im Gegensatz dazu steigt die Miete bei einem Indexmietvertrag im Gleichschritt mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Obwohl es bei diesen beiden Mietarten nicht zu einer plötzlichen Mieterhöhung kommen kann, ist es möglich, dass die Miete nach ein paar Monaten oder Jahren höher ist als bei einer ähnlichen Wohnung und Sie im Endeffekt mehr bezahlen. Aus diesem Grund sind beide Varianten für Mieter eher nachteilig.
Es ist möglich, dass eine Hausordnung ein fester Bestandteil des Mietvertrags ist. In der Hausordnung
können auch gesondert Regelungen zur Nutzung des Gartens, Haustierhaltung oder zum Winterdienst
festgelegt sein. Aber: Sollte die Hausordnung kein fester Bestandteil des Mietvertrags sein, sondern
beispielsweise nur ein Aushang, muss der Mieter keinen Verpflichtungen nachgehen, die über die
gesetzliche oder vertragliche Pflicht hinausgehen.
Gartennutzung:
Ist bei der Wohnung oder dem Haus ein Garten vorhanden, den der Mieter
mitbenutzen darf, sollte geprüft werden, ob im Mietvertrag Regelungen zu Verpflichtungen durch die Nutzung des Gartens entstehen. Beispielsweise kann im Vertrag festgehalten werden, dass
Mieter für die Pflege des Gartens zuständig sind.
Haustierhaltung:
Regelungen zur Haustierhaltung können, müssen aber nicht im Mietvertrag festgelegt sein. Sollte ein generelles Verbot definiert sein, ist dies jedoch unzulässig.
Winterdienst:
Im Mietvertrag können auch Regelungen zur Pflicht des Mieters
zum Winterdienst festgehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich z.B. an der Räumung von
Eis und Schnee beteiligen oder diese Tätigkeit auch ganz übernehmen müssen.
Mieter und Vermieter steht es selbstverständlich offen, weitere individuell vereinbarte Regelungen zu
treffen, sofern diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
Sollte eine Nachmieterklausel im Mietvertrag festgelegt sein, bedeutet das, dass Mieter Nachmieter
vorschlagen dürfen, wenn sie verfrüht aus dem Mietvertrag entlassen werden wollen. In diesem Falle muss
die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden (fristlos). Gibt es keine Nachmieterklausel, hat ein Mieter
keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses
durch das Stellen eines Nachmieters akzeptiert.
Sollte diese Klausel festgelegt worden sein, wird juristisch zwischen einer „echten“ und einer
„unechten“ unterschieden. Durch eine echte Nachmieterklausel wird der Vermieter verpflichtet, den vom Mieter gestellten Nachmieter ohne Wenn
und Aber zu akzeptieren. Eine unechte gibt dem Mieter das Recht, einen Nachmieter vorzuschlagen. Der
Vermieter ist aber nicht gezwungen, den vorgeschlagenen Nachmieter auch zu akzeptieren.
In vielen Städten gibt einen sogenannten Mietspiegel. Dieser gibt Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Informationen können Sie direkt bei der zuständigen Gemeinde oder bei Mieterschutzvereinen anfordern.
Achtung:
Die Miethöhe kann beispielsweise bei Neuvermietungen auch über der ortsüblichen Miete liegen. In Gemeinden ohne Mietpreisbremse können die Mieten deutlich darüber liegen, in Gemeinden mit Bremse um bis zu 10 Prozent.
Im Mietvertrag sollte eindeutig festgelegt sein, was die Wohnung monatlich kostet. Der Mietpreis und die Nebenkosten sowie mögliche Zusatzkosten, wie z.B. für eine Garage oder einen Parkplatz müssen ersichtlich sein. Hierbei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Entweder kann eine Bruttomiete (Warmmiete) vereinbart werden oder eine Nettomiete (Kaltmiete) zuzüglich Betriebskosten. Bei der Bruttomiete wird ein pauschaler Mietpreis inklusive oder ohne Betriebskosten gezahlt. Soll der Mieter die Betriebskosten zahlen, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Erst dann kann der Vermieter die Zahlung einer Pauschale oder einer Nebenkostenvorauszahlung verlangen.
Um die Höhe der Nebenkosten besser einschätzen zu können, können Mieter im Betriebskostenspiegel ihrer
Stadt die durchschnittliche Höhe der Nebenkosten mit den angesetzten Vorauszahlungen bzw. der
Nebenkostenpauschale für ihre Mietwohnung vergleichen. Sind die Werte ähnlich oder zahlen Sie zu viel
oder zu wenig?
Besonders bei sehr niedrig angesetzten Nebenkostenvorauszahlungen sollten sich Mieter
darüber im Klaren sein, dass eventuell hohe Nachzahlungen der Nebenkosten auf sie warten und sich die
Vorauszahlungspauschale ab dem zweiten Mietjahr erhöhen könnte.
Als Mietsicherheit darf der Vermieter eine Kaution von maximal drei Monatskaltmieten verlangen. Diese
Obergrenze wird explizit im Gesetz festgelegt (§ 551 Abs. 1 BGB): Die Mietsicherheit darf „höchstens das
Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesenen Betriebskosten betragen.“ Mehr kann der Vermieter nicht verlangen. Eine anderslautende
Vereinbarung im Mietvertrag ist unzulässig (§ 551 Abs. 4 BGB).
Die bekannteste Form der Mietsicherheit ist die Barkaution, ein Geldbetrag, den Sie dem Vermieter
übergeben oder überweisen. Wenn Sie dieses Geld lieber anders nutzen möchten, fragen Sie ihn, ob er
auch mit einer Mietkautionsbürgschaft einverstanden wäre.
Hier erhält der Vermieter statt des Geldes eine Bürgschaftsurkunde von einer Bank oder Versicherung. Dafür zahlen Sie an diesen Bürgen einen jährlichen Beitrag zwischen 4 und 6 Prozent der Mietkaution. Eine Mietbürgschaft sichert den Vermieter gegen Mietschäden ab.
Gelegentlich kann im Mietvertrag eine Klausel versteckt sein, die besagt, dass der Mieter die Maklerkosten bezahlen soll. Wichtig: Wenn der Makler nicht allein vom Mieter beauftragt wurde, ist diese Regelung immer unwirksam. Hier herrscht das sogenannte Bestellerprinzip . Laut Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) hat immer die Person, die den Makler beauftragt, die Provision (i.d.R. zwei Monatskaltmieten) zu bezahlen.
Unser letzter Tipp bezieht sich auf Mängel und Schäden in der Wohnung. Mieter sollten in jeden Fall vor Vertragsabschluss die Wohnung vor Ort genauestens prüfen. Die gefundenen Makel sollten Mieter bei der späteren Wohnungsübergabe genauestens in einem Übergabeprotokoll festhalten.
Ein Übergabeprotokoll sorgt für klare Verhältnisse – beim Einzug sowie beim Auszug. Denn über die Dauer
eines Mietverhältnisses entstehen unweigerlich kleinere Mängel durch Abnutzung. Da lohnt es sich, zu
Beginn schriftlich festzuhalten, welche bereits vorhanden waren und für welche Sie bei Ihrem Auszug
verantwortlich gemacht werden können. Fertigen Sie also unbedingt im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit
dem neuen Vermieter ein Übergabeprotokoll an.
Nichts vergessen oder übersehen: Nutzen Sie eine Checkliste für die Wohnungsübergabe.
Sie machen so eine Wohnungsübergabe ja nicht jeden Tag, also scheuen Sie sich nicht, eine Checkliste mit
zum Termin zu nehmen. Standard-Vorlagen für Wohnungsübergabeprotokolle gibt es online zwar in Hülle und
Fülle und auch der Vermieter bringt wahrscheinlich eine mit. Diese sind jedoch unterschiedlich gut und
ausführlich. Mit unserer Checkliste haben Sie ein Hilfsmittel bei der Hand, was Ihnen hilft, nichts zu
übersehen und zu wissen, worauf Sie achten sollten.
Zusätzlich ist es wichtig, zu wissen, was geschieht, wenn Mieter eine Wohnung mit bestehenden und
erkennbaren Schäden übernehmen.
Es kann demnach laut BGH passieren, dass Mieter in Zukunft keine Minderungsrechte wegen dieser Schäden
haben, wenn man als Mieter gewisse Mängel oder Schäden bei Vertragsschluss anerkennt.
Das Minderungsrecht des Mieters wegen Schäden und Mängeln kann grundsätzlich vertraglich nicht allgemein
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Allerdings ist es Vermietern gestattet, bestimmte Mängel von der
Haftung und entsprechenden Minderungsansprüchen durch eine Klausel im Mietvertrag herauszunehmen,
beispielsweise Schimmel in einem ständig feuchten Keller o.ä.
Zum Schluss haben wir Ihnen noch einmal alle Punkte, auf die Sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrags achten sollten, in einer Checkliste zum kostenfreien Herunterladen zusammengefasst. Einige dieser Punkte kann man als Mieter nicht unbedingt ändern. Jedoch sollte man die kritischen Abschnitte kennen, damit man weiß, auf was man sich als Mieter einlässt oder auch nicht.
VIEL SPAß MIT IHRER NEUEN WOHNUNG!
Von Madlene Herburg | Letzte Aktualisierung: 15. April 2020