Mietrecht-Urteil: Mietminderung wegen Lärm oder Schmutz auch ohne Lärmprotokoll

20-und 50-Euro-Scheine, die durch eine Mietminderung gespart wurden.

In Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Mietminderungen wegen Problemen wie Lärm, Schmutz oder Gestank verlangten viele Gerichte bisher, dass der Kläger ein exaktes Protokoll über Zeiten und Dauer der Störungen vorlegte. Anhand dieses Protokolls wurde dann z. B. beurteilt, ob die Störung schwer genug war, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Dass ein solches Protokoll oft entbehrlich ist, stellte der Bundesgerichtshof nun klar.


Der Fall: Weil in dem Mehrfamilienhaus mehrere Wohnungen an Feriengäste vermietet wurden, minderte ein Berliner Mieter die Miete um 20 Prozent. Der Mieter machte eine erhebliche Belästigung durch Lärm und Schmutz geltend. Als der Mietrückstand infolge der Mietminderung den Betrag von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter den Mietvertrag aufgrund von Mietausfall fristlos. Umgehend wurde Räumungsklage erhoben.


Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Mieters. Zwar stelle die Vermietung einiger Wohnungen im Haus an Feriengäste für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der herkömmlichen Mietwohnungen im Haus dar. Ein gewisses Maß an Geräuschen sei auch bei herkömmlicher Wohnnutzung normal und hinzunehmen. Allerdings habe der Mieter hier vorgebracht, dass die Störungen durch Feriengäste das Normale bei Weitem überschritten.


Eine Mietminderung trete von Gesetzes wegen ein, wenn der Mieter einen konkreten Mangel vortrage, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung beeinträchtige. Der Mieter sei nicht gehalten, bei wiederkehrenden Belästigungen etwa durch Schmutz oder Lärm ein genaues Protokoll mit Zeit- und Datumsangaben anzufertigen. Er müsse lediglich beschreiben, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz die Störungen ungefähr auftreten würden. Diesen Anforderungen werde die Äußerung des Mieters hier gerecht.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11

Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 06. März 2012

Kategorie: Mietrecht, Miete & nebenkostenabrechnung, Ruhestörung & lärmbelästigung