Streit rund ums Haustier? Antworten auf die häufigsten Fragen von Tierhaltern und Nachbarn
Für viele Menschen sind sie treue Freunde und gehören längst mit zur Familie: Haustiere. Wenn sich Nachbarn allerdings durch die Haustierhaltung in der Mietwohnung gestört fühlen, fängt der Stress für beide Mietparteien an. Da ist schnell die Rede von Ruhestörung durch Tiergeräusche oder Dreck und eine Beschwerde wird eingereicht. Doch was steht konkret im Mietrecht zu Haustieren in der Mietwohnung? Und worauf sind Tierhalter verpflichtet zu achten?
- Zählen Tiergeräusche als Lärmbelästigung?
- Was kann bei Dreck durch Tiere getan werden?
- Was wenn Haustiere in fremde Wohnungen eindringen?
- Umzug in eine tierfreundliche Wohnung
- Neustart mit Haustier – die wichtigsten Urteile
Zählen Tiergeräusche in der Mietwohnung als Lärmbelästigung?
Der häufigste Grund für den Streit zwischen Tierbesitzern und Nachbarn ist eine Lärmbelästigung durch das Tier. Dazu gehören zum Beispiel lautes Bellen von Hunden, wie auch häufiges Kreischen von Papageien und Miauen von Katzen.
Doch ob es der Lärm von Tieren oder andere Geräuschquellen sind, als Faustregel gilt: Jeder Mieter sollte darauf bedacht sein, den Geräuschpegel in seiner Wohnung auf ein zumutbares Level zu reduzieren, um den Nutzwert der benachbarten Wohnung nicht einzuschränken. Fühlt sich ein Mieter durch Lärm aus der Nachbarwohnung gestört und zieht vor Gericht, wird es kompliziert: Das Persönlichkeitsrecht des Tierhalters steht im Widerstreit mit dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn auf eine angemessen ruhige Wohnung. Es muss also vor Gericht von Fall zu Fall abgewogen werden.
Darf der Vermieter die Haltung von lauten Haustieren eigentlich verbieten?
Eine Klausel mit einem grundsätzlichen Haustier-Verbot in Mietwohnungen ist ungültig. Über die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Zwergkaninchen und Co muss er noch nicht einmal informiert werden, da diese aufgrund ihrer Käfighaltung und des begrenzten Geräuschpegels von sich aus keine Belästigung hervorrufen. Natürlich sollte sich die Menge dieser Kleintiere trotzdem im Rahmen halten und ihre Haltung artgerecht sein. Hunde und Katzen muss der Vermieter jedoch nicht erlauben.
Als Mieter ist man verpflichtet, das Tier so zu halten, zu erziehen oder unterzubringen, dass die Nachbarn sich nicht gestört fühlen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist der objektive Grad der Belästigung und nicht, wie sehr sich der Nachbar subjektiv vom Tier gestört fühlt oder inwieweit der Tierbesitzer selbst die Geräusche als Plage einschätzt. Ob Tierlärm die Tauglichkeit der Nachbarwohnung in erheblichem Maße einschränkt, hängt vorrangig von der Lautstärke, der Dauer, der Uhrzeit und der Häufigkeit der Tiergeräusche ab. Aus diesem Grund wird hier dazu geraten, ein Lärmprotokoll anzufertigen, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden.
Deshalb darf der Vermieter die Haustierhaltung in der Mietwohnung nicht mehr verbieten:
Das Amtsgericht München hat beschlossen, dass Tiere nicht mehr generell verboten werden dürfen ( Az: 411 C 6862/12). Ein Verbot ist nur möglich, wenn das Tier die Wohnung beschädigt oder die Nachbarn stört. Der Bundesgerichtshof erklärte nun die entsprechende Klausel im Mietvertrag zum generellen Verbot von Haustieren für unwirksam, da diese die Mieter benachteilige. Aber auch weiterhin müssen alle Interessen von Nachbarn gewahrt werden. Im Einzelfall kann dennoch die Tierhaltung verboten werden, und zwar wenn die Störfaktoren überwiegen. Auch die Haltung exotischer Tiere muss im Einzelfall geprüft werden. Die Haltung von giftigen Tieren kann aber auch weiterhin generell verboten werden.
Kann man bei Lärmbelästigung durch Tiere wenigstens die Miete mindern?
Bei regelmäßigem lautem Hundebellen aus der Nachbarwohnung, das die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet, hat man als Nachbar das Recht, einen Antrag auf Mietminderung zu stellen (LG Braunschweig 6 S 47/89). Eine angemessene Höhe liegt bei 5-10 Prozent; vor einer höheren Minderung der Miete sollte man den Rat eines Anwalts aufsuchen. Vor jeglicher Minderung der Miete muss dem Vermieter eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer er sich um eine Verbesserung der Situation kümmern kann. Erst nach Ablauf dieser Frist, wird eine Mietminderung keine negativen Folgen haben und vor Gericht standhalten. Wenn der Nachbarshund während der in der Hausordnung festgeschriebenen Ruhezeiten in der Nacht pausenlos bellt, ist eine Frist von 3 bis 4 Tagen ausreichend. Vermieter können und sollten in einer solchen Situation gegenüber einem Mieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen (LGHamburg WuM 1999, 453).
In einem Mehrfamilienhaus gehöre Hundebellen laut Gerichtsbeschluss (AG Hamburg, Urt. v. 06.03.2005, 49 C 165/05) zum normalen Geräuschspektrum. Gelegentliches Bellen, zum Beispiel wenn der Mieter Besuch bekommt oder selbst nach Hause kommt, ist zumutbar. Erst wenn der Hund längere Zeit am Stück oder in der Nacht bellt, kann man dagegen vor Gericht vorgehen. Verschiedene Gerichte (OLG Hamm und OLG Köln) versuchten bereits, Streitigkeiten beizulegen, indem sie entschieden, dass die betreffenden Hunde zu bestimmten Zeiten nicht länger als 10 Minuten bellen dürften. Einem Tier diese Regeln beizubringen, gestaltet sich natürlich schwierig.
Eine unterschiedliche und subjektive Einschätzung des Lärms durch unterschiedliche Gerichte ist nichts Ungewöhnliches. Wer sehr an seinem Tier hängt und nicht umziehen möchte, sollte daher auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen, anstatt sofort das Handtuch zu werfen.
Was kann bei Dreck durch Tiere im Mietshaus getan werden?
Ebenso wie bei Tiergeräuschen gilt: Unverhältnismäßig viel Dreck durch Haustiere sollte den Nachbarn nicht zu gemutet werden. Ob jedoch Fußabdrücke des Vierbeiners an einem Regentag dazu gehören, oder aber neben denen der anderen Mieter verblassen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Exkremente hingegen sind inakzeptabel und rückstandslos zu entfernen sobald der Haustierhalter davon erfährt.
Gelten Tierhaare als Grund für eine Beschwerde beim Vermieter?
Tierhaare können von Nachbarn ebenfalls als Störfaktor wahrgenommen werden. So fühlte sich ein Mieter durch die Gewohnheit seines Nachbarn gestört, seinen Hund im Hausflur zu bürsten und dort Haare zu hinterlassen. Die Gesundheit seiner Tochter sei außerdem aufgrund ihrer Allergie eingeschränkt. Er minderte die Miete um 20 Prozent. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2792/11) erkannte allerdings keine nennenswerten Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung und lehnte ein Recht auf Mietminderung gab.
Was sagt das Mietrecht bei Eindringen eines Haustiers in eine fremde Wohnung oder gemeinsame Bereiche?
Stubentiger verursachen im Normalfall keinen Lärm wie Hunde. Gerade aber Freigänger sorgen ebenfalls oft für Krach in der Mietergemeinschaft. In einem Wohnheim mit mehreren Parteien ist es zulässig, durch eine Hausordnung vorzuschreiben, dass Katzen nicht in den Außenanlagen oder dem Haus frei herumlaufen dürfen. bzw. die Wohnungen und Gartenanteile anderer Hausbewohner nicht betreten dürfen.
Wer einzieht, hat die Möglichkeit, der Hausordnung zuzustimmen oder eine andere Wohnung zu suchen. Die Freiheit der Katzen muss also hier nicht zwangsläufig und spontan eingeschränkt werden.
Auch wenn der Katzenbesitzer bereits in die Wohnung eingezogen ist, haben die Nachbarn die Möglichkeit, gegen die von der Katze ausgehenden Störfaktoren vorzugehen. „Meine Wohnung“ und „Deine Wohnung“ spielt für Katzen keine Rolle. Wenn eine Tür offen ist, schlüpfen sie hinein. Das vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser oder – wohnungen kann nicht als Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden. Erst wenn das Tier regelmäßig in die Wohnung eindringt bzw. Schaden anrichtet (Koten oder Erbrechen), kann dagegen vorgegangen werden. (OLG Koblenz. Az.: 3U 834/88).
Der Freigang der Katzen kann auch beschränkt werden, wenn frei laufende Katzen beispielsweise in Sandkästen koten, die zum Spielen für Kinder vorgesehen waren.
Alles für die Katz' (oder den Hund)? Was beim Umzug in eine neue, tierfreundliche Wohnung zu beachten ist
Für die geliebten Vierbeiner bedeutet ein Umzug jede Menge Stress. Die Haustiere spüren die Unruhe von Herrchen und Frauchen, nichts steht mehr am gewohnten Platz und die unbekannte Umgebung in der neuen Wohnung bringt sie völlig aus dem Konzept.
Panisches Herumräumen, nächtliche Pack-Aktionen oder genervte Herrchen und Frauchen sind das Letzte, was Hunde und Katzen in der Umzugszeit brauchen. Sie spüren die Nervosität, verstehen aber die Ursache nicht. Im schlimmsten Fall kann das zu langfristigen Verhaltensstörungen führen. Daher erleichtert es für die geliebten Vierbeiner die Situation enorm, wenn der Umzug so stressfrei wie möglich über die Bühne geht.
11 essentielle Tipps für den Umzug mit Katze
Katzen gehören zu den Haustieren, die eine sehr enge Verbindung zu ihrem Zuhause, also ihrer Wohnung und ihrem Garten oder Balkon, aufbauen. Sie sind Gewohnheitstiere: Jeden Tag laufen sie ihr Revier ab; ihren Fressnapf und ihre Katzentoilette haben sie gern immer am selben Ort. Daher bedeutet für Katzen ein Umzug eine besondere Stresssituation.
- Während der Vorbereitungszeit, d.h. beim Kistenpacken und Möbel abbauen, sollte man Zimmer für Zimmer vorgehen. So herrscht jeweils nur in einem Zimmer Hektik und der Katze stehen bis zum Schluss Rückzugsorte zur Verfügung.
- Fressnapf, Wasser, Katzentoilette und Kratzbaum sollten möglichst bis zum Schluss an den gewohnten Orten stehen und nicht von Umzugskisten zugebaut sein. Eingepackt bzw. abgebaut werden diese Dinge dann erst am allerletzten Tag.
- Beim Umzug selbst sollte die Katze in einem fluchtsicheren Käfig untergebracht sein.
- Wenn der Umzug nicht länger als ein paar Stunden dauert, reicht es, den Katzenkorb in eine ruhige Ecke oder ein geschlossenes Zimmer zu stellen, bis die Möbelpacker und Helfer weg sind. Das geliebte Haustier von Familienmitgliedern oder Freunden betreuen zu lassen, ist nur ratsam, wenn der Umzug länger als einen Tag dauert. Für die Katze ist der Stress, noch eine unbekannte Wohnung kennen zu lernen, größer, als ein paar Stunden in einem gut ausgepolsterten Käfig oder einem ruhigen Zimmer in der neuen oder alten Wohnung zu warten.
- Bei einem längeren und aufwendigeren Umzug, beispielsweise einer Autofahrt von mehreren Stunden oder einem Flug, konsultieren viele Katzenbesitzer einen Tierarzt. Dieser kann dann von Fall zu Fall entscheiden, ob die Katze evtl. Beruhigungsmittel bekommen sollte bzw. was und wieviel.
- In der neuen Wohnung: Die kleinen Tiger werden erst aus dem Käfig oder ihrem Rückzugszimmer gelassen, wenn es ruhig ist und sie Stück für Stück und Raum für Raum die neue Umgebung entdecken können. Auf keinem Fall darf man das Tier aus dem Käfig zerren. Es sollte selbst bestimmten, wann es herauskommt und in welchem Rhythmus es die Wohnung entdecken möchte. Versteckt sich das Tier sofort unter dem Sofa oder hinter der Waschmaschine, ist das noch kein Grund zur Beunruhigung. Lassen sie das Samtpfötchen gewähren. Nach einer Weile wird sie aus Neugier hervorkommen.
- Das Katzenklo sollte in der neuen Wohnung gleich zu Beginn an dem Ort stehen, der auch langfristig dafür gedacht ist. Es empfiehlt sich, die Katze nach der langen Wartezeit als erstes auf ihr stilles Örtchen aufmerksam zu machen, beispielsweise indem man den Käfig daneben stellt und ihn dort öffnet. Sie wird den Geruch des Streus und die Katzentoilette sofort als solche erkennen.
- Ob Spielzeug oder die Kuscheldecke aus der alten Wohnung – bekannte Objekte und Gerüche helfen auch dem unruhigsten Haustier, sich an die neue Umgebung zu gewöhnen. Man sollte daher darauf verzichten, in der Umzugsphase neue Dinge für die Katze anzuschaffen. Bekannte Gegenstände sollten wenn möglich in denselben Zimmern untergebracht sein wie vorher: bspw. die Katzentoilette im Badezimmer, das Futter in der Küche etc.
- Gerade bei längeren Reisen während des Umzugs sollte man stets die nötigsten Dinge für das Tier zur Hand haben. Futter, Wasser, die Nummer des Tierarztes oder Medikamente sollte man weder auf der Reise noch bei der Ankunft in der neuen Wohnung erst stundenlang suchen müssen.
- Als Katzenbesitzer lohnt es sich, sich selbst und den Vierbeiner den Nachbarn vorzustellen – mit Foto oder dem Haustier selbst. Es kommt vor, dass sich Freigänger in der neuen Umgebung verlaufen oder Wohnungskatzen in der Hektik ins Freie entwischen. Ein Nachbar, der weiß, wie die Katze aussieht und die Augen aufhält ist hier eine große Hilfe. Das neugierige Erforschen eines Nachbarfensters oder das stundenlange Miauen vor der falschen Tür gehören für viele Katzen in neuer Umgebung ebenso zum Programm. Wer diese unerfreulichen Zwischenfälle mit einem netten Ansprechpartner oder einem witzigen Kennenlernen verbindet, wird hier eher mal ein Auge zudrücken und nicht sofort genervt den Vermieter anrufen.
- Für Freigänger gilt: sie sollten nicht sofort nach draußen gelassen werden. Erst wenn sie mit der Wohnung sehr gut vertraut sind und ein bisschen Ruhe eingekehrt ist, kann man sie langsam ins Freie lassen. Je nach Charakter, Alter und Gesundheitszustand der Katze kann das nach einer Woche oder auch nach vier Wochen sein. Sie sollte ihr Zuhause zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der stressigen Umzugszeit verbinden, sondern gern in ihr neues ruhiges Heim zurückkehren wollen.
10 essentielle Tipps für den Umzug mit Hund
Hunde binden sich eher an Menschen als an ihre Umgebung, daher fällt ihnen die Umgewöhnung leichter als Katzen. Solange sich ihr Mensch im Umzugsstress genügend Zeit für sie nimmt, werden die meisten Hunde alles freudig über sich ergehen lassen. Trotzdem werden sie die Aufregung „ihrer“ Menschen spüren und sich wundern, warum ihnen eventuell weniger Aufmerksamkeit oder Zeit zuteil wird. Der Umzugstag und die neue Umgebung sind auch für Hunde eine Stresssituation. Die folgenden Tipps erleichtern den geliebten Vierbeinern die anstrengenden Tage.
- Der Umzugstag bedeutet Stress, Rumgerenne, Geschrei und viele volle Hände und Köpfe. Keine ideale Umgebung für einen Hund. Daher sollte dieser am Umzugstag in Betreuung gegeben werden – möglichst bei einer Person, die er schon kennt. Ist das nicht möglich, sollte er während der stressigsten Phasen – beispielsweise beim Ein- und Ausladen des Umzugswagens – zu einem langen Spaziergang ausgeführt werden.
- Wer einen längeren Umzugsweg vor sich hat und fliegen oder länger Auto fahren muss, wird den Hund nicht bei einem Betreuer zurücklassen, sondern ihn direkt mitnehmen. Ein Besuch beim Tierarzt lohnt sich in diesem Fall. Dieser kann entscheiden, ob dem Tier während der Reise Beruhigungsmittel verabreicht werden und worauf man achten sollte.
- Bei längeren Autoreisen ist es wichtig, regelmäßig Pausen einzulegen und mit dem Hund ein paar Schritte zu gehen, damit er sich erleichtern und sich die Beine vertreten kann. Auch Futter und Wasser sollte man ihm während dieser Pausen anbieten. Leckerli, Wasser und Medikamente hat ein vorbildliches Herrchen für sein Haustier während der ganzen Reise und auch in der neuen Wohnung sofort griffbereit.
- Um zu vermeiden, dass der Hund während einer Autopause abhandenkommt – während dieser Stresssituationen können auch gut erzogene Hunde mal ungewohnt reagieren – sollte er zur Sicherheit ein Halsband mit den Kontaktdaten des Besitzers tragen.
- In der neuen Wohnung sollten ein ihm bekannter Schlafplatz und seine Spielzeuge bereit stehen. Erst dann zieht das Tier ein und kann sich so gleich zurückziehen, wenn es ihm zu viel wird. Der bekannte Geruch erleichtert die Umgewöhnung.
- Bei den ersten Gassi-Ausflügen sollte man sich Zeit lassen, damit das Tier sich an die neue Umgebung gewöhnen kann. Für den Hund ist alles neu: Wege, Gerüche usw. Gerade Hunde mit starkem Beschützer-Instinkt oder Hüte-Trieb brauchen Zeit, um eventuelle Gefahren für sich und ihre Menschen auszuschließen.
- In den ersten Tagen in der neuen Wohnung sollte der Hund nicht für längere Zeit allein sein. Natürlich bleibt das Leben nach einem Umzug nicht stehen, doch ein vertrauter Hundesitter, der dem Hund für ein paar Stunden am Tag Gesellschaft leistet, während Herrchen und Frauchen arbeiten, erleichtert das Eingewöhnen in der fremden Umgebung.
- Wenn der Umzug von einer Gemeinde zur nächsten stattfindet, muss der Hund in der alten Gemeinde ab- und in der neuen angemeldet werden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde, wird der Hund vom Besitzer umgemeldet.
- Um dem neuen Tierarzt die Arbeit zu erleichtern, ist es ratsam, sich die Akte des Hundes vom alten Tierarzt mitgeben zu lassen. So weiß man in der neuen Gemeinde gleich, was das Haustier bereits für Krankheiten hatte, wogegen es schon geimpft ist usw.
- Für den Hund ist die neue Wohnung eine ungewohnte Umgebung. Er wird eventuell Dinge tun, die seine Besitzer so nicht von ihm kennen. Lautes Bellen, ausgelöst durch unbekannte Geräusche, kann dazu gehören. Wer sich gleich zu Beginn mit dem Hund seinen Nachbarn vorstellt, kann Streit oder Beschwerden vermeiden. So verbinden diese vorübergehende Störungen mit einem netten Gesicht und kennen ihre Ansprechpartner. Gerade bei großen Hunden beruhigt es die Nachbarn außerdem, wenn sie den Hund kennen lernen und sehen, dass er nicht gefährlich und gut erzogen ist.
Tipps zur Um-, Ab- und Anmeldung eines Hundes nach dem Umzug:
- Die Um-, An- und Abmeldung eine Hundes ist notwendig, damit die für die Hundesteuer zuständige Gemeinde über den Aufenthaltsort des Hundes Bescheid weiß.
- Mit der Hundesteuer finanziert eine Gemeinde die Ausgaben für die Hundehaltung ihrer Mitglieder (z.B. die Beseitigung von Hundekot, das Bereitstellen von Hundekot-Beuteln etc.) und kontrolliert so außerdem den Hundebestand.
- Je nach Gemeinde ist für die Hundesteuer das Finanzamt oder das Einwohnermeldeamt zuständig. Informationen dazu findet man meist online.
- Oft stehen die entsprechenden Formulare online zur Verfügung.
- Nach dem Umzug in eine neue Gemeinde muss der Hund bis zum Ersten des auf den Umzug folgenden Monats umgemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die Hundesteuer in der neuen Gemeinde gezahlt.
- Notwendige Dokumente für die Ummeldung des Hundes sind die aktuelle Hundesteuermarke und der Steuerbescheid.
- Tipp: Wer umzieht, muss sich sowieso beim Einwohnermeldeamt anmelden. Einfach und zeitsparend ist es, dort die Ummeldung des Hundes gleich mit zu erledigen. In vielen Gemeinden ist die zuständige Stelle dieselbe. Falls dem nicht so ist, werden die Informationen in der Regel gern an die richtigen Ansprechpartner weitergegeben.
- Für die Abmeldung des Hundes ist lediglich ein Anruf oder ein formloses
Schreiben erforderlich. Die Hundesteuermarke muss man zurückgeben – das geht
aber auch auf dem Postweg.
Neustart Haustierhaltung in der Mietwohnung – Mit den wichtigsten Gerichtsurteilen zum Thema gelingt er bestimmt:
- 18 Katzen sind zu viel. ( AG Augsburg, Urteil v. 31.7.2015, 71 C 1264/15)
- Wer ein unrechtmäßiges Komplettverbot in den Mietvertrag schreibt, muss als „Strafe“ alle Tiere – auch größere dulden. ( AG Köln, Az.: 213 C 369/96)
- Nachbarn dürfen Katzenbesitzern nicht verbieten, ihre Katze aus dem Haus zu lassen. ( AG Köln, Az.: 134 C 281/00)
- Der Einbau einer unerlaubten Katzenklappe in die Wohnungstür kann ein Kündigungsgrund sein. ( LG Berlin, Az.: 63 S 199/04)
- Solange sich das Gebell eines Hundes im Rahmen hält, ist es für die Nachbarn zumutbar. Im Rahmen heißt nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich. ( OLG Hamm, Az.: 22 U 249/89)
- Bei nicht beseitigten Hundehaufen auf Gemeinschaftsflächen droht die Kündigung. ( AG Steinfurt, Az.: 4 C 171/08)
- Wenn Einbrecher eine Katzenklappe nutzen, um die Türe aufzubrechen, muss die Hausratversicherung aufgrund von grober Fahrlässigkeit durch den Katzenbesitzer nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen. ( AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07)
Mieter dürfen große Hunde in kleinen Wohnungen halten. (BGH VII ZR 329/11) - Ein Kampfhund darf verboten werden, selbst wenn bereits weitere Hunde in der Wohnanlage gehalten werden. ( LG München, Az.: I 13 E 14638/93)
- Yorkshire-Terrier sind im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln. Ihre Haltung in der Mietwohnung ist damit zulässig und kann nicht vom Vermieter verboten werden. ( LG Kassel, AZ.: 1 S503/96.)
Von Katharina Abejon-Perez | Letzte Aktualisierung: 12. August 2015
Kategorie: Mietrecht, Mieterrechte, Ruhestörung & lärmbelästigung