Das Wichtigste auf einen Blick
- Wer bleibt in der Wohnung?: Der verbleibende Partner wird durch eine Entlassung des Ausziehenden aus dem Mietverhältnis alleiniger Mieter. Der Vermieter kann einen neuen Mietvertrag für den verbleibenden Mieter aufsetzen.
- Kündigungsfrist: Trotz Trennung gilt meist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ein persönliches Gespräch mit dem Vermieter kann möglicherweise zu einer Verkürzung der Frist führen.
- Mietkaution: Der ausgezogene Partner hat Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution, jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Mietkautionsbürgschaft kann den Prozess vereinfachen.
- Gemeinsames Konto: Das Kontoguthaben muss hälftig aufgeteilt werden, unabhängig davon, wer mehr eingezahlt hat. Auch Schulden werden gleichmäßig aufgeteilt; im Zweifel haftet ein Partner, wenn der andere nicht zahlen kann.
- Versicherungen und Verträge: Diese müssen nach der Trennung umgeschrieben oder gekündigt werden.
Sie wollen die gemeinsame Wohnung auflösen? Das müssen Sie jetzt wissen
Aber es schien doch so perfekt: So viel Liebe, gemeinsame Zukunftspläne und die tollste Wohnung in absoluter Bestlage der Stadt. Doch
manchmal soll es einfach nicht sein und Wolke 7 setzt samt seiner Passagiere zum Tiefflug an.
Dann heißt es: Abspringen und retten, was zu retten ist. Wenn sich ein Paar trennt, können Entscheidungen, die unter der rosaroten Brille gefällt wurden, große Hindernisse darstellen. Besonders beliebtes Schlachtfeld: die gemeinsame Wohnung.
Die wichtigste Frage von allen: Wer bekommt nun die gemeinsame Wohnung?
Wenn einer in der Wohnung wohnen bleibt, wird dies über eine Entlassung des Ausziehenden aus dem Mietverhältnis geklärt. Der Vermieter schließt einen Vertrag mit den beiden Mietern und stimmt somit dem Auszug einer Person zu. Nach Unterschrift der Vereinbarung ist der Ausziehende frei und der Vermieter stellt keine weiteren Ansprüche. Der Mieter, der in der Wohnung bleibt, kommt allein für die Verbindlichkeiten des Mietvertrages auf. Oft wird auch ein Aufhebungsvertrag für beide Mietparteien gemacht und ein neuer Mietvertrag für den bleibenden Mieter abgeschlossen.
Wichtig: Trotz Trennung immer Fristen beachten!
So schwer es auch ist: Trotz einer Trennung haben die meisten Wohnungen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bis dahin muss die alte, meistens zu große und zu teure Wohnung noch finanziert werden. Manche Vermieter haben ein Einsehen und verkürzen manchmal die Kündigungsfrist – ein persönliches Gespräch kann jedenfalls nicht schaden. Auch die gemeinsam abgeschlossenen Versicherungen müssen umgeschrieben oder gekündigt werden.
Wer bekommt die Mietkaution?
Die Mietkaution wird zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegt. Manchmal zahlt auch nur ein Partner die Mietkaution komplett alleine. Im verhandelten Falle verlangte der aus der Wohnung ausgezogene Ehemann die von ihm geleistete Mietkaution zurück. Das Amtsgericht und OLG in der Berufung benannten die Kautionszahlung als unterhaltsrechtliche Leistung nach §§ 1360, 1360a BGB. Demzufolge muss die geschiedene Ehefrau die Mietkaution erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen. Sollten Schäden in der Wohnung entstehen, die durch die Mietkaution getilgt werden, haftet der Ehemann aber nicht dafür. Er hat, da er aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, Anspruch auf die Rückzahlung der gesamten Mietkaution mitsamt Zinsen, allerdings erst nach Beendigung des Mietverhältnisses (OLG München, 33 WF 1636/12). Einfacher wäre es in diesem Falle sicherlich mit einer Mietkautionsbürgschaft gewesen. Diese kann bereits vor Ablauf des Mietverhältnisses ganz einfach auf die Ehefrau übertragen werden, damit diese die jährlich anfallenden Kosten trägt.
Was passiert mit dem gemeinsamen Konto?
Nach der Trennung darf das gemeinsame Konto nicht einfach geplündert werden. Auch wenn das Guthaben für die trennungsbedingte Neu-Anschaffung von Möbel und Elektrogeräten dringen gebraucht wird, muss das Guthaben hälftig aufgeteilt werden (vgl. OLG Bremen, 4 UF 181/13 -).
Streitfragen bei der Auflösung des gemeinsamen Kontos
Wer hat Anspruch auf das Guthaben?
- Die erste Streitfrage bei einer Kontoauflösung ist, wer den rechtlichen Anspruch auf das Guthaben hat. Oft kommt es vor, dass ein Partner den größeren Anteil verlangt, da er ein höheres Einkommen hat. Fakt ist: Das Guthaben muss zu gleichen Teilen auf alle Kontoinhaber aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass im Falle eines geschiedenen Ehepaares Mann und Frau Anspruch auf jeweils 50 Prozent des Guthabens haben. Es entscheidet nicht, wer das Geld verdient hat.
Wer muss sich um gemachte Schulden kümmern?
- Bei Schulden will natürlich keiner zur Verantwortung gezogen werden. Doch auch hier spielt es keine Rolle, wer sie verursacht hat. Die Schuldlast wird zu gleichen Teilen auf alle Kontoinhaber verteilt. Ein Problem liegt allerdings vor, wenn ein Schuldner nicht zahlen kann. In diesem Fall haftet der andere Ex-(Konto)Partner uneingeschränkt.
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Von Orlando Mittmann | Letzte Aktualisierung: 03. April 2023
Kategorie: Umzug, Mietkaution, Kündigung